rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze aus einer Tätigkeit als Zauberkünstler

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine die Zauberei ausübende Künstlerin erbringt eine einer Theatervorführung vergleichbare Darbietung, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.
  2. Unter dem Begriff der Theatervorführung im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7a. UStG sind nicht nur die Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten zu verstehen sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietees bis hin zu den Puppenspielen.
  3. Die Neufassung des § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG begünstigt die neben den Leistungen der Theater und den Veranstaltungen von Theatervorführungen auch die Leistungen von Solisten, die ihrer Leistungen direkt für die Öffentlichkeit erbringen.
 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7a

 

Streitjahr(e)

2005

 

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (UStG) auf die Umsätze aus einer Tätigkeit als Zauberkünstlerin.

Die Klägerin betreibt seit den neunziger Jahren die Zauberei. Sie ist Mitglied des magischen Zirkels von Deutschland und nimmt an nationalen und internationalen Wettbewerben teil. Ihre Zauberkunst zeigt sie üblicherweise im Rahmen von Engagements, beispielsweise auf Veranstaltungen großer Unternehmen, in Theatern und Varietés. Die Auftritte erfolgen teilweise gegen ein festes Entgelt, teilweise wird die Klägerin prozentual an den Eintrittsgeldern beteiligt.

Im Streitjahr erzielte die Klägerin – neben weiteren Umsätzen – Umsätze aus ihrer Tätigkeit als Zauberkünstlerin in Höhe von 13.890,-- €. In ihrer Umsatzsteuererklärung 2005 vom 29. September 2006 meldete sie den Nettobetrag in Höhe von 12.981,12 € als sonstige Leistungen zum ermäßigten Steuersatz an. Die Umsatzsteuer wurde daraufhin gemäß § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) in Höhe von 656,66 € festgesetzt.

Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens vertrat das FA die Auffassung, eine Besteuerung zum ermäßigten Steuersatz käme nicht in Betracht, da es sich im Streitfall nicht um Umsätze aus einer Zirkusvorstellung im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG handele. Durch die Einordnung als Leistung zum Regelsteuersatz erhöhte sich die Umsatzsteuer auf 1.663,83 €. Gegen den nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheid 2005 erhob die Klägerin Einspruch. Zur Begründung berief sie sich insbesondere auf einen Erlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen (HMdF) vom 13. Mai 1988 (S 7238 A – 5- II A 42, StEK UStG 1980 § 12 Nr. 2 Nr. 153, Umsatzsteuerrundschau – UR – 1988, 263) und eine Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Hannover vom 1. September 1989 (– S 7527 A – St 51 1/St51 2/St 51 3, UR 1990, 226), wonach auf die Leistungen eines Zauberkünstlers grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz anzuwenden sei.

Das FA wies den Einspruch der Klägerin mit seiner Entscheidung vom 17. November 2008 als unbegründet zurück. Es vertritt die Auffassung, die Leistungen einer Zauberkünstlerin seien nicht mit den Leistungen von Orchestern, Chören und Theatern im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG vergleichbar. Hierzu verweist es auf eine Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 17. September 2008 (– S 7238 A – 6 – St 112, n.v.). Bei dem von der Klägerin angeführten Erlass des HMdF habe es sich dagegen nur um ein internes Schreiben gehandelt; die dort vertretene Rechtsauffassung werde nicht weiter verfolgt.

Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie ist der Ansicht, nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßige sich der Steuersatz auch, wenn es sich um eine Darbietung handele, die mit einer Theatervorführungen vergleichbar sei. So bestimme Abschnitt 166 Abs. 2 Satz 2 der Umsatzsteuerrichtlinien (UStR), dass als Theateraufführungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG auch Werke der Kleinkunst und Varieté-Vorführungen anzusehen seien. Gerade die Zauberkunst stelle einen typischen Fall dieser Theaterformen dar. Daneben hätten ihre Auftritte die Besonderheit, dass sie eine Botschaft vermitteln wolle, bei der die Zaubertricks nur eine untergeordnete Rolle spielten. Ihre Auftritte hätten dementsprechend einen hohen Sprachanteil, der sich durch die Einbeziehung des aktuellen politischen und gesellschaftlichen Geschehens und durch Sprachwitz auszeichne.

Hierfür habe sie eine Schauspielausbildung absolviert und beschäftige auch einen Regisseur. Zur Darstellung eines Auftrittes hat die Klägerin einen Auszug aus ihrer Bühnenshow vorgelegt; hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Auszugs (Bl. 29 ff. der Gerichtsakte) und auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 68 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17. November 2008 den Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 23. November 2006 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf 656,66 ...

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