Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989-1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.07.1996; Aktenzeichen X R 105/95)

 

Tenor

1. Die Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1992 jeweils vom 21.1.1994 und die Einspruchsentscheidung vom 8.2.1994 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine nach Teil C, Abteilung B der Satzung der Bundesbahn-Versicherungsanstalt (BVA) gezahlte Zusatzrente als Versorgungsbezüge gemäß § 19 I Nr. 2, II EStG zu versteuern ist, oder als Leibrente gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG lediglich mit dem Ertragsanteil der Einkommensteuer unterliegt.

Der im Jahre … geborene Kläger war seit 1947 als Arbeiter bei der Deutschen Bundesbahn beschäftigt. Seit dem 18.10.1979 erhält er eine Zusatzrente von der BVA und seit dem 1.7.1987 eine Altersrente von der LVA Hessen.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung der BVA, einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes mit Selbstverwaltung, ist diese Träger der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter, sowie Träger einer Rentenzusatzversicherung, wobei Abteilung A der BVA die gesetzliche Rentenversicherung der Arbeiter und Abteilung B die Rentenzusatzversicherung durchführt.

Um die Zusatzrente zu erlangen, sind bestimmte Prozentsätze des monatlichen Entgeltes als Beiträge zu leisten, wobei die Beiträge nach den für die gesetzliche Sozialversicherung geltenden Richtlinien berechnet werden. Die Beitragshöhe schwankte während des Berufslebens des Klägers zwischen 2 % und 3 % (§ 44 I der Satzung).

Gemäß § 44 IV der Satzung hat die arbeitgebende Verwaltung einen Beitrag von 1 % des versicherungspflichtigen Entgelts sowie eine Umlage zu leisten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf § 44 der Satzung verwiesen.

Diese Beiträge, die dem lohnversteuerten Einkommen entstammen, leistete der Kläger. Die arbeitgebende Verwaltung leistete ebenfalls die Beiträge.

Zum 1.8.1979 wurde Teil C Abteilung B der Satzung der BVA wegen Vermögenslosigkeit und der angestrebten Rechtsvereinheitlichung im Bereich des Zusatzrentenrechts geschlossen und der Versicherungsbestand in Teil D der Satzung übernommen. Gemäß Übergangsbestimmung C zum Teil C der Satzung verpflichtete sich die Deutsche Bundesbahn „alle die der Abteilung B der Bundesbahn-Versicherungsanstalt nach Teil C der Satzung entstehenden Ausgaben” zu tragen.

Die Zusatzrenten werden von Zahlstellen der Deutschen Bundesbahn ausgezahlt (§§ 59, 184 der Satzung).

Seit dem 1.1.1994 führt das Bundeseisenbahnvermögen (BEV) gemäß des Eisenbahnneuordnungsgesetzes die Aufgaben der bisherigen Deutschen Bundesbahn im Bereich der Zusatzversicherung der BVA Abteilung B weiter. Insoweit ist das BEV auch in die Übergangsbestimmung C zu Teil C eingetreten.

Der Kläger erklärte seine Einkünfte aus der Zusatzversicherung der BVA wie auch seine Rente der LVA jeweils als Renteneinkünfte. Das Finanzamt folgte ihm hierin und versteuerte nur den jeweiligen Ertragsanteil (24 bzw. 16 %). Mit Formschreiben vom 5.11.1993 teilte das für die zentrale Zusatzrentenabrechnungsstelle Bebra zuständige Finanzamt Rotenburg an der Fulda dem Beklagten mit, daß Zahlungen nach Teil C Abteilung B der Satzung steuerlich als Versorgungsbezüge gemäß § 19 Abs. 2 EStG zu behandeln seien. Das Finanzamt Rotenburg berief sich insoweit auf eine dementsprechende Vereinbarung der Deutschen Bundesbahn mit dem Bundesminister für Finanzen.

Der Beklagte folgte dieser Auffassung und änderte die Einkommensteuerbescheide für 1988 bis 1992 gemäß § 172 AO dergestalt, daß die Zusatzbezüge gemäß § 19 Abs. 2 EStG versteuert wurden. Für diesen Zeitraum verlangte der Beklagte Steuernachzahlungen für Einkommensteuer in Höhe von … DM, für Kirchensteuer in Höhe vom … DM, Solidaritätszuschlag in Höhe von … DM und Nachzahlungszinsen in Höhe von … DM. Im folgenden wurde der geänderte Bescheid für 1988 vom Beklagten wegen festgestellter Festsetzungsverjährung wieder aufgehoben, so daß noch die Jahre 1989 bis 1992 im Streit sind, wobei sich die o.g. Beträge um … DM für Einkommensteuer und … DM für Kirchensteuer reduzieren.

Der Einspruch des Klägers gegen die geänderten Bescheide wurde mit Einspruchsentscheidung vom 25.2.1994 als unbegründet zurückgewiesen. Mit fristgerecht eingelegter Klage verfolgt der Kläger sein Ziel, auch die Zusatzbezüge der BVA als Leibrente im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG zu behandeln, weiter.

Er vertritt im wesentlichen die Auffassung, daß die Zahlungen nach Teil C Abteilung B der Satzung entgegen der Auffassung des Beklagten nicht als Versorgungsbezüge, sondern als Rente zu behandeln seien. So sei die Bunde...

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