rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen bis zum 30.01.1998 nach einem Streitwert von 5.680,– DM dem Kläger zu 58 v.H. und dem Beklagten zu 42 v.H. zur Last. Für die anschließende Zeit hat der Kläger die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 3.280,– DM allein zu tragen.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob die Rückforderung von Kindergeld durch den Beklagten rechtmäßig ist.

Der Kläger ist der Vater der beiden Kinder C., geboren 4.6.1984 und M., geboren 13.3.1987, für die er Kindergeld in der gesetzlichen Höhe ab 1.1.1996 bis einschließlich Februar 1997 bezog. Für die Zeit vor dem 1.1.1996 erhielt der Kläger ebenfalls das entsprechende Kindergeld. Seit Oktober 1995 lebte er von seiner Ehefrau getrennt. Die beiden gemeinsamen Kinder C. und M. wohnen seit diesem Zeitpunkt im Haushalt ihrer Mutter, der Ehefrau des Klägers.

Auf deren Antrag vom 24.1.1997 zahlte ihr die Familienkasse des Arbeitsamtes Kindergeld für C. und M. ab Juli 1996. Nachdem der Beklagte aufgrund Mitteilungen des Arbeitsamtes vom 29.1. und 25.3.1997 erfahren hatte, daß die beiden Kinder C. und M. seit Oktober 1995 nicht mehr im Haushalt des Klägers leben, erließ er gegen diesen den Bescheid vom 16.4.1997, mit dem er dem Kläger das Kindergeld mit Wirkung ab 1.1.1996 entzog und diesen gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) zur Erstattung des für Januar 1996 bis einschließlich Februar 1997 gezahlten Kindergeldes in Höhe von zusammen 5.680,– DM aufforderte.

Der Einspruch des Klägers vom 16.5.1997 gegen diesen Bescheid blieb erfolglos; auf die Einspruchsentscheidung vom 26.11.1997 wird hingewiesen.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, daß er für die beiden Kinder C. und M. Kindesunterhalt von Mai 1996 bis Januar 1997 in Höhe von monatlich 1.200,– DM und ab Februar 1997 in Höhe von monatlich 920,– DM gezahlt habe. Hierin sei das Kindergeld jeweils anteilig enthalten gewesen. Für die Monate Januar bis Juni 1996 habe seine Ehefrau mit Schriftsatz vom 1.12.1997 die Weiterleitung des Kindergeldes an sie bestätigt. Sie habe darüber hinaus durch ihre Anwälte mitteilen lassen, daß er mit der Unterhaltszahlung für das gesamte Jahr 1996 die Hälfte des staatlichen Kindergeldes für C. und M. an sie – die Ehefrau – weitergeleitet habe.

Im Verlaufe des Verfahrens hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid, soweit der Kläger durch ihn zur Erstattung des Kindergeldes aufgefordert worden ist, durch den Bescheid vom 6.1.1998 geändert und den Anspruch auf die Erstattung des Kindergeldes auf die Monate Juli 1996 bis Februar 1997 in Höhe von zusammen 3.280,– DM beschränkt.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger rechtzeitig zunächst Einspruch eingelegt und darüber hinaus später mit Schriftsatz vom 28.1.1998 beantragt, den Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens gemäß § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) zu machen.

Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,

den Bescheid vom 16.4.1997 über die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld und dessen Rückforderung sowie den geänderten Bescheid vom 6.1.1998 über die Rückforderung von Kindergeld und die Einspruchsentscheidung vom 26.11.1997 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, daß auf den Erstattungsanspruch für die Zeit vom Juli 1996 bis Februar 1997 nicht verzichtet werden könne, weil Kindergeld ab Juli 1996 an die Ehefrau des Klägers gezahlt werde. Es könne nicht hingenommen werden, daß für insgesamt acht Monate eine Doppelzahlung des Kindergeldes von monatlich 400,– DM bzw. 440,– DM erfolgt sei.

Des weiteren ist der Beklagte der Auffassung, daß das Kindergeld für das gesamte Jahr 1996 zurückgefordert werden müßte, weil der Kläger für die Monate Januar bis Juni 1996 nach der neueren Erklärung der Ehefrau des Klägers nur jeweils die Hälfte des Kindergeldes weitergeleitet habe. Es stelle ein Entgegenkommen dar, wenn der Kläger das Kindergeld nur für die Monate Juni 1996 bis Februar 1997 zurückzahlen müsse; wegen des Vorbringens im übrigen wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 26.2., 13.5. und 17.7.1998 hingewiesen.

Dem Gericht hat ein Band Kindergeldakte vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist auch bezüglich des im Verlaufe des Verfahrens geänderten Rückforderungsbescheids vom 06.01.1998 zulässig geblieben, weil der Kläger rechtzeitig beantragt hat, diesen zum Gegenstand des Verfahrens zu machen (§ 68 FGO); der Antrag nach § 68 FGO beinhaltet zugleich die konkludente Rücknahme des zuvor eingelegten Einspruchs (siehe Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, Tz. 21 zu § 68 FGO mit Rechtsprechu...

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