rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Containervermietung als gewerbliche Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ergibt sich aufgrund einer negativen Totalgewinnprognose, dass bei der Vermietung von Containern keine Gewinnerzielungsabsicht vorlag, liegen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
  2. Gewinnfeststellungsbescheide sind aufzuheben, wenn sich herausstellt, dass keine Gewinneinkünfte vorliegen, weil die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht überschreitet.
  3. Bei einer Totalgewinnprognose sind die Veräußerungs- und Aufgabegewinne gewinnerhöhend und die Finanzierungskosten zur Anschaffung des Betriebsvermögens gewinnmindernd zu berücksichtigen.
  4. Die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände geht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung regelmäßig nicht hinaus, solange die Umschichtung des Vermögens gegenüber der Nutzung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt.
  5. Ist die Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter mit deren An- und Verkauf aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts zwar verklammert, liegt gleichwohl keine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn sich die Betätigung in der Anschaffung und Finanzierung der Wirtschaftsgüter und in der Vereinnahmung des Mietzinses erschöpft.
 

Normenkette

AO § 165 Abs. 2 S. 1, § 171 Abs. 8, § 180 Abs. 1 Nr. 2b

 

Streitjahr(e)

1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.10.2009; Aktenzeichen X B 241/08)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine gesonderte Gewinnfeststellung durchzuführen ist oder nicht. Dem Rechtsstreit liegt nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Durch Kauf- und Verwaltungsvertrag Nr. … mit der Firma Z vom … .1998 erwarb der Kläger das Eigentum an … Stück Hochseecontainern zum Einzelpreis von …  DM, Gesamtpreis …  DM. Die Übergabe der Container wurde durch Abschluss eines Verwaltungsvertrages ersetzt. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von 6 Jahren. Für diese Dauer wurde eine Tagesmiete von …  DM pro Kalendertag pro Container garantiert. Außerdem erklärte sich die Z bereit, nach Ablauf der Garantiezeit die Container zurückzukaufen und rechtzeitig vor Ablauf des Vertrages ein Angebot zu unterbreiten. Die weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen folgen aus Blatt 68 der Gerichtsakte.

Die Anschaffungskosten wurden in Höhe von …  DM durch ein Darlehen bei der K-Bank finanziert.

Da der Kläger den Sitz seiner Einzelunternehmung „Vermietung und Verpachtung von Maschinen und Anlagen” in der Stadt A gewählt hatte, stellte das Finanzamt …, der Beklagte, als sog. Betriebsstättenfinanzamt nach Maßgabe von § 180 Abs. 1 Nr. 2b der Abgabenordnung – AO – die Besteuerungsgrundlagen gesondert fest. Der Beklagte erließ ab 1996 Gewinnfeststellungsbescheide, in denen Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt wurden. Bereits im Kalenderjahr 1996 hatte der Kläger eine Ansparabschreibung gebildet. Sämtliche Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO und teilweise vorläufig. In den jeweiligen Bescheiden heißt es:

„Der Bescheid ergeht vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, weil zurzeit die Einkünfteerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden kann”.

Ab Dezember 2005 führte die Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts … für den Prüfungszeitraum 2001 bis 2003 eine steuerliche Außenprüfung durch. Im Verlaufe dieser Prüfung wurde der Prozessbevollmächtigte unter anderem aufgefordert, eine Totalgewinnberechnung vorzulegen. Die Prüferin vertrat die Ansicht, dass die Beweislast für einen Totalgewinn beim Steuerpflichtigen liege, weil er negative Einkünfte aus der Containervermietung mit positiven Einkünften verrechnen wolle. Die einmalige, zeitlich fest begrenzte Vermietung erfordere keine aktive nachhaltige Tätigkeit des Steuerpflichtigen; nach der vertraglichen Ausgestaltung sei er weder Händler noch Produzent oder Dienstleister, vielmehr habe sich seine Rechtsstellung einem Darlehensgeber angenähert. Die Einkünfte aus der Vermietung von Containern gehörten grundsätzlich zu den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG –.

Eine Schlussbesprechung fand zunächst nicht statt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Prüfungsfeststellungen wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom …, Blatt 6 bis 16 Sonderband BP Bezug genommen.

Mit Bescheiden vom … .2006 hob der Beklagte die Gewinnfeststellungsbescheide 1996 - 2004 auf. Für 1996 - 1999 erfolgte die Aufhebung aufgrund von § 165 Abs. 2 AO, für 2000 - 2004 aufgrund von § 164 Abs. 2 AO. Zur Begründung verwies das FA auf den Betriebsprüfungsbericht vom …, dessen Feststellungen sich auch auf das jeweilige Kalenderjahr auswirkten.

Die Schlussbesprechung wurde – das ist zwischen den Beteiligten unstreitig – am … 2006 nachgeholt. Anlässlich dieser Besprechung wurde dem FA durch den Prozessbevollmächtigten ein Bericht zur Ermittlung und Darstellung des Totalgewinns bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb vorgelegt. Nach diesen Berechnungen ermittelte der P...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge