rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Gebührenfestsetzung bei Ablehnung der Erteilung einer verbindlichen Auskunft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Gebührenpflicht für eine verbindliche Auskunft setzt nicht voraus, dass das Verwaltungsverfahren zu einem für den Antragsteller positiven Abschluss gekommen oder ihm gegenüber überhaupt eine förmliche oder verbindliche Entscheidung ergangen ist; ausreichend ist vielmehr, dass die Finanzbehörde aufgrund des Antrags tatsächlich tätig geworden ist.
  2. Die Erhebung der Gebühr nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO ist zum einen unter dem Aspekt der Deckung der Kosten für die Bearbeitung des Antrags, zum anderen unter dem Aspekt der Vorteilsabschöpfung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt.
  3. Die Bemessung der Gebühr nach dem Gegenstandswert ist in entsprechender Anwendung des § 34 GKG verfassungsgemäß.
  4. Macht der Antragsteller – nach Hinweis der Finanzbehörde auf die beabsichtigte Ablehnung der Antrags – von der Möglichkeit der Antragsrücknahme und der daraus folgenden Reduzierung der Gebühr gemäß § 89 Abs. 3 Satz 4 AO i.V.m. AEAO zu § 89 Nr. 4.5.2 bzw. Abschnitt 5 bis 7 des BMF-Schreibens vom 12.03.2007 keinen Gebrauch, verstößt es nicht gegen die Grundsätze der Belastungsgleichheit und des im Grundgesetz verankerten Übermaßverbotes, wenn in diesem Fall der Ansatz einer Wertgebühr allein auf die Erwägung der Aufwandsabgeltung und den Aspekt der Vermeidung von Streitigkeiten über die Höhe und die Angemessenheit des Aufwands gestützt wird.
  5. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn die vorab mitgeteilte Begründung der Finanzbehörde für die beabsichtigte Ablehnung des Antrags eine offensichtlich vorgeschobene und bei verständiger Würdigung unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbare Pedanterie erkennen lässt und der Antragsteller infolgedessen ein nachvollziehbares Interesse an einer nochmaligen Überprüfung dieser Begründung im Rahmen einer abschließenden, rechtsbehelfsfähigen Entscheidung der Finanzbehörde vorbringen kann.
 

Normenkette

AO § 89 Abs. 3, 5, § 98 Abs. 3, 5

 

Streitjahr(e)

2007

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Die Klägerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts …unter HRB … eingetragene Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Planung und Ausführung von Bauten jeder Art, insbesondere der Bau und der Vertrieb von Fertighäusern, der Betrieb einer Zimmerei und eines Sägewerkes, der Erwerb, die Verwaltung und die Verwendung von unbebautem und bebautem Grundbesitz sowie die Durchführung aller damit zusammenhängender Geschäfte ist.

Mit Schreiben vom 01.03.2007 teilte die Klägerin dem Beklagten (dem Finanzamt, im Folgenden: ,FA') durch ihren steuerlichen Berater mit, dass beabsichtigt sei, das Vermögen der Z-GmbH & Co. KG (deren alleinige Kommanditistin die Klägerin sei) (im Folgenden: ,Z-KG') durch Austritt der einzigen Komplementärin (deren alleinige Anteilseignerin ebenfalls die Klägerin sei) auf die Klägerin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge anwachsen zu lassen und damit die Z-KG auf die Klägerin „umzuwandeln”. Stille Reserven im Vermögen der Z-KG seien „im Wesentlichen” in deren Beteiligung an der V-GmbH & Co. KG mit Sitz in …Österreich (im Folgenden: ,V-KG') „gebildet”. Zum 31.12.2006 bestehe bei der Z-KG ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag von ca. 8,4 Mio. Euro. Die Klägerin bat das FA im Schreiben vom 01.03.2007 um Erteilung einer verbindlichen Auskunft des Inhalts, dass „der gewerbesteuerliche Verlustvortrag der Z-KG auf die Klägerin übergeht”. Ferner kündigte Sie ein, bei dem für die Z-KG zuständigen Finanzamt A eine verbindliche Auskunft dahingehend zu beantragen, dass „die Umwandlung der KG auf die AG ohne Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven umgesetzt werden kann, da der AG steuerlich schon vor der Umstrukturierung die einzelnen Wirtschaftsgüter der KG nach § 39 AO zuzurechnen sind, so dass steuerlich eine gewinnrealisierende Übertragung nicht gegeben sein kann” und dass „selbst bei einer Auflösung stiller Reserven ein deutsches Besteuerungsrecht nicht besteht, soweit es sich um die stillen Reserven in der V-KG handelt, d.h. um stille Reserven, die in der österreichischen Betriebsstätte steuerverhaftet sind”. Wegen des weiteren Inhalts des Auskunftsantrags wird auf das Schreiben vom 01.03.2007 Bezug genommen.

Das FA teilte der Klägerin mit Schreiben vom 11.04.2007 mit, dass es sowohl für den ausdrücklich bei ihr gestellten Antrag als auch für das zur Antragstellung beim Finanzamt A vorgesehene Auskunftsbegehren zuständig sei, da es um eine Maßnahme gehe, deren Rechtsfolgen sich bei der Klägerin auswirken würden. Eine erneute Antragstellung beim FA sei insoweit nicht erforderlich. Das FA kündigte jedoch an, dem Antrag insgesamt nicht entsprechen zu wollen, da die Schilderung des Sachverhaltes im Schreiben vom 01.03.2007 unvollständig sei und auch detaillierte (d.h. anhand von Rechtsprechu...

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