rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch bei Angehörigen von Natostreitkräften

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Angehörige der US-Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland, die dem NATO-Truppenstatut unterliegen haben keinen ausländerrechtlichen Status in der Bundesrepublik Deutschland und damit keinen Anspruch auf Kindergeld.

2. Bei Ausländern ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis erfolgt die steuerliche Entlastung für Kinder ausschließlich über die Kinderfreibeträge.

3. Ausländer ohne ein dauerndes Bleiberecht haben Anspruch auf eine der Menschenwürde entsprechende Grundversorgung und auf eine der steuerlichen Leistungsfähigkeit entsprechende steuerliche Behandlung ihrer Einkünfte, aber keinen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf zusätzliche Sozialleistungen.

 

Normenkette

EStG § 62 Abs. 2 S. 1, § 31 Abs. 1 S. 1, § 32 Abs. 6; NATO-Truppenstatut Art. II Abs. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

1998

 

Tatbestand

Die Klägerin und ihr Mann sind amerikanische Staatsbürger. Sie sind die Eltern von drei Kindern, die 1979, 1981 und 1986 geboren worden sind. Die beiden ältesten Kinder studieren seit 1998 und 1999 in den USA. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin ab Oktober 2000 zum Bezug von Kindergeld nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (EStG) berechtigt ist. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Ehemann der Klägerin hat bis Mai 1998 den US-Streitkräften in Deutschland angehört. Seither arbeitet er als Mitglied eines zivilen Gefolges der US-Streitkräfte. Die Klägerin arbeitet seit 1983 ununterbrochen als Krankenschwester in einer deutschen Klinik. Mit den dort bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit war sie bis 1998 beschränkt steuerpflichtig und hat bis Ende September 2000 auch Kindergeld gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) erhalten. In diesem Zusammenhang war zuletzt zwischen der Klägerin und der Familienkasse bei dem Arbeitsamt in N streitig, ob die Klägerin Kindergeld auch für ihre beiden in den USA studierenden Kinder beanspruchen kann.

Nach dem Wechsel ihres Mannes von den US-Streitkräften zu einem zivilen Gefolge der Streitkräfte hat die Klägerin ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland angemeldet, ab 1998 die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte beantragt und diese mit der Steuerklasse II auch erhalten. Seither ist die Klägerin unbeschränkt steuerpflichtig, § 39 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. Nachdem der Familienkasse bei dem Arbeitsamt in N die unbeschränkte Steuerpflicht der Klägerin bekannt geworden war, hat sie ihre Kindergeldfestsetzung gegenüber der Klägerin ab dem 01.10.2000 aufgehoben. Daraufhin hat die Klägerin bei der Beklagten (die Familienkasse) einen Antrag auf Kindergeld gestellt. Diesen Antrag hat die Familienkasse mit Verfügung vom 26.10.2000 mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin sei nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Aufenthaltserlaubnis und habe daher gemäß § 62 Abs. 2 EStG keinen Anspruch auf Kindergeld. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch hat die Familienkasse mit Entscheidung vom 22.11.2000 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.

Zur Begründung vertritt die Klägerin die Auffassung, ihr stehe Kindergeld nach § 62 Abs. 1 EStG zu, weil sie unbeschränkt steuerpflichtig sei. Sie sei als Angehörige eines Mitglieds des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte aufgrund Art. III des NATO-Truppenstatuts auch zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, ohne dem Ausländergesetz zu unterliegen. Ihr müsse schon aus Gründen der Gleichbehandlung ein Anspruch auf Kindergeld zuerkannt werden. Da ein Angehöriger eines Mitglieds des zivilen Gefolges, der mit seiner Tätigkeit in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sei, einen Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG habe, müsse ihr als unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmerin erst Recht ein solcher Anspruch zustehen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Familienkasse bei dem Arbeitsamt in W unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 26.10.2000 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 22.11.2000 zu verpflichten, ihr für ihre drei Kinder ab Oktober 2000 Kindergeld zu gewähren.

Die Familienkasse beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Senat entscheidet durch Urteil ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO). Dem Gericht hat bei seiner Entscheidung ein Band Kindergeldakten für die Klägerin vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG, weil sie als amerikanische Staatsbürgerin für ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland weder eine Aufenthaltsberechtigung noch eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG.

1. Ein Ausländer hat gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG nur Anspruch auf Kindergeld, wenn er in Besitz einer Aufenthaltsberechtigu...

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