vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VIII R 10/19)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorliegen eines Steuerstundungsmodells im Sinne des § 15b EStG beim Erwerb fremdfinanzierter Inhaberschuldverschreibungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Findet der Investor/Anleger ein Konzept vor in das er die wesentlichen Grundlagen für sein geplantes Vorhaben einsetzen kann, ohne selbst die Strategien und Maßnahmen zur Umsetzung seines Vorhabens zu entwickeln, handelt es sich um ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b EStG. Maßgeblich ist dabei, dass sich der Investor/Anleger bei der Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung passiv verhalten hat.

 

Normenkette

EStG § 15b Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 4 S. 1

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.03.2023; Aktenzeichen VIII R 10/19)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage der Anwendung des § 15b EStG im Zusammenhang mit einem im Jahr 2006 erfolgten Erwerb fremdfinanzierter Inhaberschuldverchreibungen.

Die Klägerin ist am xx.xx. 2006 gegründet worden. Kommanditisten sind Kommanditist 1 mit einem Ergebnisanteil von 83,80 v.H. und Kommanditist 2 mit einem Ergebnisanteil von 15,80 v.H. Atypisch stiller Gesellschafter ist St mit einem Ergebnisanteil von 0,40 v.H. Herr Kommanditist 1 ist als sogenannter geschäftsführender Kommanditist zur Geschäftsführung berufen. Komplementärin ohne vermögenswerte Beteiligung war in 2006 eine in 1974 errichtete X GmbH. Gesellschaftszweck der Klägerin ist der Erwerb und die Verwaltung von Wertpapieren, Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und sonstiger Instrumente, die wirtschaftlich ähnlich sind. Die Klägerin ist nicht originär gewerblich tätig. Das Gesellschaftskapital belief sich nach einer Kapitalerhöhung vom 10.12.2006 einschließlich der Einlage des stillen Gesellschafters auf rund Millionen €.

Noch im Jahr 2006 investierte die Klägerin xxx Millionen € in Schuldverschreibungen mit Bonuszinsabrede und 10-jähriger Laufzeit. Emittentin der Schuldverschreibungen war die in Luxemburg ansässige Y- S.A. Die Anleihebedingungen sahen eine jährliche Verzinsung mit einem festen Zinssatz von 4,00 % p.a. bezogen auf den Gesamtnennbetrag vor, d.h. es sollten jährlich nachschüssig € Zinsen von der Emittentin gezahlt werden. Zusätzlich war ein fester Bonusbetrag zum Endfälligkeitstermin von € zzgl. € vereinbart. Daneben sollte zu diesem Zeitpunkt ein an den Dow Jones EURO STOXX 50 Performance Index gekoppelter variabler Bonuszins gezahlt werden.

Die Finanzierung des Erwerbs erfolgte über ein Darlehen der im Inland ansässigen Y & CO Bank i.H.v. €. Der ausbezahlte Nettodarlehensbetrag (=Bruttodarlehensbetrag abzüglich Disagio i.H.v. 5 v.H.) entsprach den Anschaffungskosten der Schuldverschreibung. Neben dem Disagio i.H.v. € leistete die Klägerin im Streitjahr € an vorschüssig zu zahlenden Zinsen für das Darlehen.

In 2009 wurden die Verträge rückabgewickelt, was nach Angaben des Beigeladenen St in der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.2019 dazu geführt habe, dass von den eingesetzten € nur rund € zurückgeflossen seien.

Mit ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung erklärte die Klägerin Werbungskosten i.H.v. € sowie Zinseinnahmen i.H.v. €. Mit Feststellungsbescheid vom 24. April 2009 stellte das damals zuständige Finanzamt A – einer durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) folgend – die laufenden Einkünfte mit 0 € und einen nach § 15b EStG verrechenbaren Verlust i.H.v. € fest. Nach den Feststellungen der Bp würden den Zinserträgen ab 2007 in Höhe von € jährlich Darlehenszinsen in gleicher Höhe gegenüberstehen, so dass im Ergebnis erst 2016 Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern seien und somit durch den Werbungskostenüberschuss im Erstjahr die Möglichkeit geboten werde, Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Der variable Bonuszins in 2016 solle gewährleisten, dass aus der Anlage ein Totalgewinn erzielt werde.

Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Anwendung des § 15b EStG wendet. Nach Ergehen des BFH-Urteils vom 17.01.2017 (VIII R 7/13) trägt die Klägerin vor, dass der BFH dort über eine nahezu identische Sachverhaltskonstellation im Sinne der dortigen Kläger entschieden habe und eine Anwendung sowohl des § 15b EStG als auch des § 42 AO auf entsprechende Investments ausgeschlossen habe, da der dort wie auch im Streitfall tätig gewordene Berater (B) nicht als Initiator eines vorgefertigten Konzepts agiert habe, sondern als Rechtsanwalt/Steuerberater im Rahmen seines Mandatsverhältnisses. Dem BFH sei bekannt gewesen, dass der Berater in 2006 und 2007 mehrere Mandanten bei der Eingehung in ein steueroptimiertes Investment in eine Schuldverschreibung steuerlich beraten hat. Die damalige Beratersozietät sei aus haftungsrechtlichen Gründen gewählt worden.

Auch im Streitfall habe die Klägerin nicht lediglich auf ein vorgefertigtes Konzept zurückgegriffen.

Die Klägerin habe zu Beginn der Rechtsberatung...

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