rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulageanspruch bei betreutem Wohnen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist eine Vermietung nur mit gleichzeitigem Abschluss eines Betreuungsvertrages möglich, führt sie nur dann zur Versagung des Investitionszulageanspruchs, wenn die angebotenen Dienstleistungen so erheblich sind, dass sie die Wohnraumüberlassung überlagern.

2.Bei einem Haus mit normalen Wohnungen und einem kleinen Gemeinschaftsraum ohne eine gesonderte Pflegeabteilung wird die Wohnraumüberlassung nicht durch die Betreuungsleistungen überlagert, wenn die mit dem Betreuungsvertrag angebotenen wesentlichen Leistungen auch in einer normalen Mietwohnung zur Verfügung stehen können.

3. Wohnungen zum Zwecke der sog. „letzten Stufe des selbstständigen Wohnens” vor dem Einzug in ein Altersheim dienen regelmäßig der Wohnraumnutzung.

 

Normenkette

InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.05.2004; Aktenzeichen III R 12/03)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht den Antrag der Kläger auf Gewährung einer Investitionszulage abgelehnt hat.

Am 23. November 1999 gaben die Kläger vor dem Notar…ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages über den Erwerb von Wohnungs- und Teileigentum bezüglich der Eigentumswohnung Nr. 2,…in…ab, das die Firma…mit notarieller Erklärung vom 7. Dezember 1999 annahm. In § 19 des Kaufangebots war ausgeführt:

1. Die Wohnungen werden seniorengerecht ausgestattet, entsprechend der DIN 18025, Teil II (barrierefreies Wohnen), jedoch nicht Teil I.

2. Dem Erwerber ist bekannt, dass das gesamte Vertragsobjekt nach Baufertigstellung im Rahmen des betreuten Wohnens genutzt werden muss, und zwar nach Angabe des Veräußerers aufgrund Eintragung in dem entsprechenden Baulastenverzeichnis der Stadt….

3. Der Erwerber verpflichtet sich gegenüber den anderen Miteigentümern zu gegebener Zeit im Rahmen der Erwerber-/Eigentümergemeinschaft an einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Träger für betreutes Wohnen mitzuwirken. Es wird klargestellt, dass die Einzelheiten dieser Regelung die Erwerbergemeinschaft selbst festlegen muss; der Veräußerer hat insoweit keine Verpflichtungen.

Diese 57,21 qm große Wohnung, die im Dezember 2000 fertiggestellt war, vermieteten die Kläger über die von ihnen beauftragte…zum 1. März 2001 an die Rentnerin…zum Mietpreis von monatlich 698,-- DM zuzüglich 172,-- DM Nebenkosten.

Außerdem schloss Frau…in Ergänzung zum Mietvertrag vom 19. Januar 2001 mit der…einen Betreuungsvertrag ab, der für eine monatliche Betreuungspauschale von 170,-- DM folgende Leistungen vorsah:

Grundleistungen

4.1. Sozial-, Gesundheits- und Pflegeberatung für Bewohner durch Sozialarbeiter oder Pflegefachkraft wöchentlich je 1 Stunde, weitere Termine auch nach Vereinbarung

4.2. Präsenz von Personal als Ansprechpartner, Montag-Freitag, täglich mindestens 4 Stunden zu festgelegten Zeiten

4.3. Organisation des Gemeinschaftslebens in und Verwaltung der Gemeinschaftsräume (kleinere Veranstaltungen, Angebote für Freizeit, Beschäftigung und Gemeinschaftsleben, Vorhaltung der Gemeinschafts- und Funktionsräume (Clubräume, Pflegeberatungsraum)

4.4. Vermittlung von - ambulanten Pflegeleistungen bei Bedarf -Mahlzeitendienst, Vermittlung von ambulanten Hilfeleistungen allgemeiner Art sowie gewünschten Dienstleistungen, z.B. Wohnungsreinigung, Wäschedienst, Fensterputzer, Frisör, Fußpflege, Fahrdienst usw.

4.5. Vermittlung eines Pflegeplatzes bei Dauerpflegebedürftigkeit in einem Heim der

4.6. Einkaufsdienst und Hilfeleistung bei Erkrankung und anerkannter Bettruhe bis 6 Tage

4.7. Hausnotruf -24 Stunden- Notruf - Gerät ist in jeder Wohnung vorhanden -

5. Zusatz-/Sonderleistungen

Gegen gesonderte Entgelte kann der Bewohner die nachstehenden Zusatz-/Sonderleistungen des Betreibers bei Bedarf in Anspruch nehmen:

5.1. Grund- und Behandlungspflege bei vorübergehender Pflegebedürftigkeit oder im Krankheitsfall durch unser qualifiziertes Pflegepersonal

5.2. Pflegeleistungen nach den Pflegestufen des Sozialgesetzbuches XI

5.3. Hauswirtschaftliche Versorgung (bei ärztlicher Verordnung über die Krankenkasse nach § 37 Sozialgesetzbuch V oder Sozialgesetzbuch XI abrechenbar)

5.4. Hilfe beim Reinigen der Wohnung, Einkaufen, Botengänge

5.5. Täglicher Mittagstisch - Lieferung des Mittagessens auch in den Wohnbereich

5.6. Reiseangebote (Kurzfahrten, Ausflüge)

5.7. Schlüsselaufbewahrung (gesichert)

5.8. Weitere Dienste können nach Bedarf vermittelt werden (Fußpflege, Frisör, Physiotherapie, Fahrdienste, Wäschedienst usw.)

Für die Anschaffung dieser Wohnung beantragten die Kläger die Gewährung einer Investitionszulage in Höhe von…DM. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Verfügung vom 23. Juli 2001 ab und wies auch den Einspruch der Kläger mit Einspruchsentscheidung vom 4. April 2002 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung die Kläger im Wesentlichen vortragen, sie hätten lediglich die Wohnung vermietet, während der Betreuu...

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