Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1989,. Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zum 31.12.1990,. gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1989 und 31.12.1990,. Körperschaftsteuer 1990,. Festsetzung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.07.1996; Aktenzeichen I R 94/95)

 

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Der Streitwert wird bis zum Ergehen der Änderungsbescheide vom … über Körperschaftsteuer 1990 und über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz zum 31.12.1990 auf … DM, für die Zeit danach auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die periodengerechte Verteilung des Erlöses aus der Forfaitierung von Leasingforderungen.

Die Klägerin ist eine Leasinggesellschaft, die die Vermietung von beweglichen Sachen und Waren einschließlich Maschinen und maschinellen Anlagen, … zum Gegenstand hat. Gesellschafterin ist die … GmbH. Beide Gesellschaften sind neben weiteren Teil eines Konzerns, dessen Konzernspitze die … (KG) ist.

Grundlage für die Geschäftsaktivitäten der Klägerin bildet ein am … mit der (S-KG) abgeschlossener Mobilienrahmenvertrag. Diese betreibt in X Breitband Hausverteilungsanlagen. Die Anlagen dienen dazu, interessierte Wohnungsinhaber an das Breitband-Kabelnetz der Deutschen Bundespost anzuschließen. Die S.-KG schließt mit den interessierten Hauseigentümern Kabelanschlußverträge ab. Sie errichtet sodann Breitband-Hausverteileranlagen und veräußert diese nach Fertigstellung und Betriebsbereitschaft zu den ihr tatsächlich erwachsenen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten an die Klägerin, die die Anlagen wiederum im Rahmen von Leasingverträgen an die … KG vermietet.

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Hausverteileranlagen beträgt zehn Jahre. Für diesen Zeitraum sind auch die Leasingsverträge mit über die Leasingdauer gleichbleibenden Leasingraten abgeschlossen worden. Die Leasingverträge entsprechen – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – den Kriterien des Teilamortisierungserlasses vom 22.12.1975. Das wirtschaftliche Eigentum (§ 39 Abs. 2 Abgabenordnung –AO–) an den Hausverteileranlagen liegt danach bei der Klägerin. Eine verbindliche Auskunft über die Zurechnung der Leasinggegenstände bei der Klägerin hat der Beklagte der Klägerin antragsgemäß erteilt …. Die Leasingverträge sind frühestens nach vier Jahren kündbar. Im Falle der Ausübung des Kündigungsrechtes durch den Mieter ist dieser auf Verlangen der Klägerin verpflichtet, den Mietgegenstand unverzüglich in seinem Namen und auf seine Rechnung bestmöglichst, mindestens aber zum noch nicht amortisierten Teil der Anschaffungskosten bzw. zu dem unter Anwendung der linearen Abschreibung ermittelten Restbuchwert, sofern dieser höher ist, zu verkaufen oder selbst zu erwerben.

Die Finanzierung der Leasinggegenstände erfolgte durch Forfaitierung der Leasingforderungen, d.h. die Forderungen auf Zahlung der Leasingraten an die Leasingnehmerin werden zum Barwert an eine Bank veräußert. Das Bonitätsrisiko trägt dabei das die jeweilige Forderung erwerbende Kreditinstitut, während sich die. Haftung der Klägerin auf den rechtlichen Bestand der Forderungen beschränkt. Das Kreditinstitut tritt als Käufer der Leasingraten und damit als Gläubiger des Zahlungsanspruches an die Stelle der Klägerin. Diese bleibt aufgrund des Leasingvertrages jedoch weiterhin zur Nutzungsüberlassung der Breitbandhausverteileranlagen an die Leasingnehmerin verpflichtet.

Die Leasinggegenstände sind bei der Klägerin mit den Anschaffungskosten aktiviert. Diese Anschaffungskosten stimmen betragsmäßig mit den bei der … KG tatsächlich angefallenen Anschaffungskosten überein. In Höhe des durch die Forfaitierung der Leasingforderungen erzielten Erlöses hat die Klägerin einen passiven RAP gebildet. Diesen RAP hat sie ab 1989 progressiv über die Laufzeit der Leasingverträge (zehn Jahre) aufgelöst, d.h. sie hat eine ansteigende ertragswirksame Auflösung des RAP über die Dauer des Mietvertrages vorgenommen. Bei der progressiven Auflösung entspricht der passive RAP nach Darstellung der Klägerin zum jeweiligen Bilanzstichtag dem Barwert der noch ausstehenden veräußerten Mietforderungen.

Das Finanzamt erkannte die progressive Auflösung des passiven RAP Nutzungsüberlassungsverpflichtung nicht an, sondern löste diesen Bilanzposten linear auf.

Durch die lineare Auflösung des RAP ergibt sich für 1989 ein Auflösungsbetrag von … DM anstelle von … DM und in 1990 ein Auflösungsbetrag von … DM anstelle von … DM nach der progressiven Methode.

Gegen die Steuerfestsetzungen des Finanzamts wandte sich die Klägerin mit den vorliegenden Sprungklagen. Das Finanzamt hat den Sprungklagen zugestimmt.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Auflösung des passiven RAP Nutzungsüberlassungsverpflichtung habe progressiv zu erfolgen. Bei der Auflösung des RAP sei handelsrechtlich das Re...

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