vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 51/04)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldetem Rechtsirrtum über Ausschlussfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum über eine Ausschlussfrist ist, anders als ein Irrtum über das Wesen einer Ausschlussfrist oder über materielles Recht, einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich.
  2. Bei einem Berufsjuristen kann nicht von vornherein unterstellt werden, dass er insbesondere steuerliche Vorschriften betreffend materielles oder formelles Recht zu kennen bzw. sich darüber zu informieren hat.
 

Normenkette

EStG § 40 Abs. 2; AO § 110 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.05.2006; Aktenzeichen VI R 51/04)

 

Tenor

Unter Aufhebung der Ablehnungsverfügung vom 15.03.2000 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 22.09.2000 wird das beklagte Finanzamt verpflichtet, den Kläger zur Einkommensteuer 1997 zu veranlagen.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger mit den von ihm erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, obwohl die Einkommensteuererklärung 1997 erst nach Ablauf der Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bei dem beklagten Finanzamt einging.

Der Kläger ist als Rechtsanwalt im Angestelltenverhältnis auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätig. Für die Vorjahre (1994 – 1996) erfolgten zur Berücksichtigung von Verlusten aus Kapitalvermögen und selbstständiger Arbeit (1994 u. 1995) auf jeweils fristgerechten Antrag Veranlagungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Für das Streitjahr 1997 wurden dem Kläger im Rahmen der allgemeinen Versendung von Erklärungsvordrucken die Vordrucke für die Einkommensteuer übersandt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1996 kam es zu einem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten. Auf Anfrage des Finanzamtes erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Februar 1999, dass er weder in 1997, noch in 1998 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bezogen habe. Am 23.03.1999 drohte das beklagte Finanzamt zur Abgabe der Einkommenssteuer- und Umsatzsteuererklärung 1997 ein Zwangsgeld an.

Am 6.03.2000 ging beim Finanzamt die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 ein. Diesen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG lehnte das beklagte Finanzamt am 15.03.2000 mit der Begründung ab, dass er nicht innerhalb der Zweijahresfrist, die mit Ablauf des 31.12.1999 endete (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG), gestellt wurde. Hiergegen hat der Kläger am 7.04.2000 –erfolglos- Einspruch eingelegt und wegen der Versäumnis der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt.

Der Kläger ist der Auffassung, er sei ohne Verschulden gehindert gewesen, den Antrag auf Veranlagung fristgerecht zu stellen, da ihm die Antragsfrist unbekannt gewesen sei und er aufgrund des vorangegangenen Verhaltens des Finanzamtes keinen Anlass gesehen habe, sich über den Lauf irgendwelcher Fristen, soweit sie von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich erwähnt wurden, zu informieren. In der Zwangsgeldandrohung seien als mögliche Konsequenzen nur die Festsetzung des Zwangsgeldes und die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen genannt. Das Finanzamt habe das Zwangsgeldverfahren stillschweigend eingestellt, nachdem es erfahren hatte, dass der Kläger keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt hatte. Der Kläger hätte hierüber in Kenntnis gesetzt und über die laufende Ausschlussfrist informiert werden müssen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides und der Einspruchsentscheidung dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren und zur Einkommensteuer 1997 zu veranlagen.

Das beklagte Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es ist der Auffassung, der Kläger habe die Antragsfrist schuldhaft versäumt. Eine Wiedereinsetzung sei damit ausgeschlossen. Bei berufsmäßigen Vertretern begründe die mangelnde Kenntnis über verfahrensrechtliche Fristen grundsätzlich einen Verschuldensvorwurf. Bei Übersendung der Lohnsteuerkarte und der Erklärungsvordrucke werde in den beiliegenden Broschüren und Anleitungen auf die Ausschlussfrist hingewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat die im Streitfall am 31.12.1999 abgelaufene Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG für die Abgabe seiner Einkommensteuererklärung 1997 zur Überzeugung des Senats schuldlos versäumt. Der Beklagte hat dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und ist verpflichtet, die Einkommensteuer-Veranlagung für 1997 durchzufü...

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