Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.06.1994; Aktenzeichen X R 36/91)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, errichteten ein Einfamilienhaus, das am 15.03.1988 fertigstellt und von den Klägern bezogen wurde. Die Beteiligten streiten darum, ob ein Damnum in Höhe von 1.003,75 DM, das bei Auszahlung eines Darlehensteilbetrages in Höhe von 36.500,– DM am 22.04.1988 von der darlehensgebenden Bank einbehalten wurde, bei der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung der Kläger für 1988 nach § 10 e Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) als Vorkosten abgezogen werden kann.

Das Finanzamt berücksichtigte den Betrag bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 1988 nicht. Der Einkommensteuerbescheid 1988 wurde während des Einspruchsverfahrens mit Bescheid vom 09.10.1990 aus anderen Gründen geändert. Mit Einspruchsentscheidung vom 08.11.1990 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.

Im Klageverfahren tragen die Kläger im wesentlichen vor, der Damnumsbetrag sei nach § 10 e Abs. 6 EStG abziehbar, da er bereits bei Abschluß des Darlehensvertrages am 13.03.1987 entstanden sei. Durch die Auszahlung von Darlehensteilbeträgen sei lediglich die Fälligkeit des Damnums konkretisiert worden. Auch bei Anwendung der zu § 10 e EStG ergangenen Verwaltungsanweisung ergebe sich, daß das nach dem Zeitpunkt des Erstbezuges geleistete Damnum abziehbar sei, da es auf die Zeit vor der erstmaligen Nutzung entfalle. Denn nach dem Darlehensvertrag sollte die Auszahlung des Darlehens in Teilbeträgen entsprechend den Baufortschritten bis zur Fertigstellung erfolgen. Darlehen und Damnum bezögen sich damit auf die Zeit vor dem Erstbezug.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid des Finanzamts vom 09.10.1990 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Finanzamt vom 08.11.1990 dahin zu ändern, daß weitere 1.003,75 DM wie Sonderausgaben abgezogen werden.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Auffassung des Finanzamts entsteht die Damnumspflicht erst mit der Auszahlung des Darlehensteilbetrages. Der streitige Damnumsbetrag sei daher erst bei Auszahlung des Darlehensbetrages am 22.04.1988, also nach dem Erstbezug des Gebäudes, entstanden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Das Damnum in Höhe von 1.003,75 DM ist nicht wie Sonderausgaben nach § 10 e Abs. 6 EStG bei der Ermittlung des Einkommens der Kläger für 1988 abziehbar.

Nach § 10 e Abs. 6 EStG sind nur solche Aufwendungen des Steuerpflichtigen wie Sonderausgaben abziehbar, die bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung im Sinne des Abs. 1 zu eigenen Wohnzwecken entstehen. Dazu gehört auch ein vor der Aufnahme der Wohnungsnutzung entstandenes Damnum.

Entgegen der Auffassung der Kläger entsteht die Damnumspflicht nicht bereits bei Abschluß des Darlehensvertrages, in welchem ein Abzug vom Nennbetrag der Valuta vereinbart wird. Zivilrechtlich wird, wie sich aus dem von den Klägern zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 29.05.1990 XI ZR 231/89, Der Betrieb 1990, 1610) ergibt, das Disagio als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins und damit als zinsähnliche Vergütung für die Kapitalnutzung angesehen. Auch im Streitfall hatte die darlehensgebende Bank, wie sich aus deren Schreiben an die Kläger vom 12.03.1987 ergibt, den Effektivzins aus den beiden Komponenten Nominalzinssatz und Auszahlungskurs berechnet. Ein Anspruch auf Darlehenszinsen entsteht aber nur, wenn und so lange die Darlehensvaluta dem Kreditnehmer überlassen ist – akzessorische Natur der Darlehenszinsen (Münchener Kommentar, H. P. Westermann § 608, 6). Danach wäre auch zivilrechtlich die Damnumspflicht hinsichtlich der Teilauszahlung vom 22.04.1988 erst zu diesem Zeitpunkt entstanden.

Unabhängig hiervon ist der Senat im Anschluß an Schmidt-Drenseck (Einkommensteuergesetz, Kommentar, 9. Auflage 1990, § 10 e, 9) der Auffassung, daß eine Aufwendung im Sinne von § 10 e Abs. 6 Satz 1 EStG entsteht, wenn sie tatsächlich anfällt. § 10 e Abs. 6 Satz 1 stellt nicht auf die Entstehung des schuldrechtlichen Anspruchs ab, sondern auf das Entstehen der Aufwendungen. Aufwendungen sind Ausgaben in Geld oder Geldeswert, die erst zum Zeitpunkt der Ausgabe entstehen; vor der Zahlung liegt noch keine Aufwendung vor. Ein Damnum, das mit der Darlehensauszahlung verrechnet wird, entsteht als Aufwendung im Zeitpunkt der Auszahlung des gekürzten Darlehensbetrages. Wird – wie im Streitfall – ein Darlehensteilbetrag unter Verrechnung des Damnums nach dem Erstbezug der Wohnung ausbezahlt, kommt ein Abzug des Damnumsbetrages nach § 10 e Abs. 6 EStG nicht in Betracht. Eine Anwendung der Regelung in Ziff. 51 des BMF-Schreibens vom 25.10.1990 (IV B 3 – S 225 a – 115/90 – Der Betrieb 1990, 2291) scheidet in einem derartigen Fall von vornherein aus, weil si...

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