rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Kürzung der Teilwertabschreibung auf Aktienanleihen nach § 3c Abs. 2 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei einer Aktienanleihe handelt es sich um ein beim Inhaber einheitlich zu bilanzierende Wirtschaftsgut.
  2. Bei einer Aktienanleihe können bei gefallenen Kurswerten die Voraussetzungen einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 EStG gegeben sein, wenn bei zeitlicher Nähe zur Endfälligkeit die Aktienlieferung droht.
  3. Der Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG ist dabei auf Basis des Kurswertes der Aktien zum Bewertungsstichtag zu ermitteln.
  4. Eine Kürzung der zulässigen Teilwertabschreibung nach § 3c Abs. 2 S. 1 EStG kommt nicht in Betracht, da es bei wertender Betrachtung an einem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Teilwertabschreibung und möglichen späteren Einnahmen aus den Aktien im Sinne des § 3 Nr. 40 EStG fehlt.
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2012

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Teilwertabschreibung auf eine Aktienanleihe § 3c Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der für das Streitjahr 2012 maßgeblichen Fassung unterfällt.

Die Klägerin ist eine A, die einen B betreibt. Komplementärin ist die C, Kommanditisten sind Herr D und Herr E. Die Komplementärin hat keine Einlage geleistet. Die Klägerin hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Juni bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres. Sie ermittelt ihre Einkünfte durch Betriebsvermögensvergleich gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG.

In ihrem Jahresabschluss zum 31.05.2012 wies die Klägerin Wertberichtigungen auf im Umlaufvermögen gehaltene Wertpapiere i.H.v. 256.602,75 € aus. Die Klägerin veräußerte am 14.07.2011 eine Aktienanleihe der F, G, über nominal 450.000 € zum Kurswert von 84 %, nämlich 378.000 €, (Bl. 201 Fallheft II), die sie am 17.01.2011 zum Nominalwert von 450.000 € erworben hatte (Bl. 211 Fallheft II). Den daraus resultierenden Verlust von 72.000 € erfasste sie dementsprechend in ihrem Jahresabschluss (Bl. 164 Fallheft I, Bl. 207 Fallheft II). Im Gegenzug erwarb sie ebenfalls am 14.07.2011 eine Aktienanleihe der F, H, im Nennwert von 450.000 € zum Kurswert von 84 %, also auch 378.000 € (Bl. 204 Fallheft II). Basiswert war die Aktie der Firma I. Maßgeblicher Basiskurs zum Bewertungsstichtag 17.07.2012 waren 20,53 € je Aktie. Der Zinssatz betrug 7,4 %. Die Aktienanleihe war zum 20.07.2012 endfällig. Während sich der Kurswert der J-Aktie zum Zeitpunkt des Anleihekaufs auf 20,89 € je Aktie belief, fiel der Aktienkurs in der Folgezeit. Am 31.05.2012 belief sich der Börsenschlusswert auf 12,10 € je Aktie; im Zeitpunkt der Endfälligkeit 20.07.2012 betrug der Börsenschlusswert nur noch 10,60 € je Aktie. Im Hinblick auf die Entwicklung des Börsenkurses übte die F als Emittentin der Aktienanleihe ihr Tilgungswahlrecht aus und lieferte zum 20.07.2012 18.090 Aktien der I zum Kurswert von 10,525 € je Aktie an die Klägerin (Bl. 195 Fallheft II). Der Wert der Aktien belief sich auf insgesamt 190.397,25 €. Im Vorgriff auf diese Abwicklung der Aktienanleihe bei Endfälligkeit nahm die Klägerin zum Bilanzstichtag 31.05.2012 die weitere Wertberichtigung auf Wertpapiere i.H.v. 187.602,75 € (378.000 € abzgl. 190.397,25 €) vor (Bl. 207 Fallheft II) vor. Die Zinserträge aus dieser Anleihe beliefen sich auf 27.700 € (Bl. 25 Feststellungsakten).

Der Bescheid für 2012 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und der Bescheid für 2012 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 19.04.2014 ergingen erklärungsgemäß, aber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).

Mit Prüfungsanordnung vom 08.01.2015 ordnete der Beklagte eine abgekürzte Außenprüfung bei der Klägerin für das Streitjahr 2012 an. Im Rahmen der Außenprüfung ging der Prüfer auch der steuerlichen Behandlung der Aktienanleihe nach. Nach Erörterungen mit dem Steuerberater der Klägerin kam er in seinem Betriebsprüfungsbericht vom 11.06.2015 (Bl. 15 ff. Sonderband für Betriebsprüfungsberichte) unter anderem zu dem Ergebnis, dass die Teilwertabschreibung von 187.602,75 € auf die am 14.07.2011 erworbene Aktienanleihe, H, um 28.491,75 € zu kürzen sei. Für die Ermittlung der Teilwertabschreibung sei der höhere Börsenschlusskurs zum Bilanzstichtag 31.05.2012 maßgeblich und nicht der niedrigere Kurswert von 20.07.2012. Auf die danach zulässige Teilwertabschreibung i.H.v. 159.111 € finde das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG Anwendung, so dass sich nur noch 95.466,60 € gewinnmindernd auswirkten. Der Jahresabschluss zum 31.05.2012 sei demgemäß unter anderem außerbilanziell um 63.644,40 € gewinnerhöhend zu berichtigen (vergleiche Tz. 15, 19 Betriebsprüfungsbericht, Bl. 17 f., 19 Sonderband für Betriebsprüfungsberichte).

Der Beklagte schloss sich der Auffassung der Außenprüfung an und setzte die Ergebnisse des Betriebsprüfungsberichts mit dem gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheid vom 24.0...

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