Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerb der Fahrerlaubnis als geldwerter Vorteil

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse 3 stellt für einen Polizisten keinen Arbeitslohn dar.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 2

 

Streitjahr(e)

1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.06.2003; Aktenzeichen VI R 112/98)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die von dem Dienstherrn des Klägers getragenen Aufwendungen für den Erwerb des Führerscheins Einnahmen bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit sind.

Der im April 1975 geborene Kläger, der als Polizeibeamter im Dienste des Landes Hessen steht, begann nach Ablauf der Schulausbildung mit der mittleren Reife (Realschulabschluß) seine Ausbildung zum Beamten im mittleren Polizeivollzugsdienst der Schutzpolizei bei der Hessischen Bereitschaftspolizei in Kassel im September 1992 und wurde hierfür als Polizeihauptwachtmeister-Anwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Seine Ausbildung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei erfolgte nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst und Prüfungsbestimmungen für Eignungsauswahlverfahren, Unterweisungen, Funktionslehrgänge und Zusatzausbildungen (APOmPVD) vom 1. August 1983 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 1983, 1692 ff.) i.d.F. der Änderung der APOmPVD vom 9. Mai 1988 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 1988, 1143).

Nach § 10 Abs. 1 APOmPVD gliedert sich der Vorbereitungsdienst in die einjährige Grundausbildung, die einjährige weitere polizeiliche Ausbildung und in den - anschließenden - sechsmonatigen Fachlehrgang 1. § 12 APOmPVD, in dem die weitere polizeiliche Ausbildung näher geregelt ist, bestimmt in Abs. 4 bezüglich des Erwerbs von Fahrerlaubnissen: „Alle Beamten haben in dieser Zeit die Fahrerlaubnis der Klasse 3 und die Berechtigung B zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen zu erwerben. Der Erwerb der Berechtigungen A (Fahrerlaubnis der Klasse 1) und B 1 ist anzustreben. Soweit erforderlich, kann die Fahrerlaubnis der Klasse 2, Berechtigung C, erworben werden. Der Erwerb der Berechtigung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen ist Voraussetzung für die Teilnahme an der weiteren Ausbildung.”

Zu den Voraussetzungen für die Fortsetzung der Ausbildung heißt es in § 12 Abs. 6 APOmPVD: „Die weitere polizeiliche Ausbildung schließt mit einer Leistungsstandfeststellung ab. Der erfolgreiche Abschluß der weiteren polizeilichen Ausbildung ist Voraussetzung für die Zulassung zum Fachlehrgang 1.”

Die Ausbildung für den Erwerb der Fahrerlaubnis und der Berechtigung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei erfolgt in Lehrgängen an der Hessischen Polizeischule oder bei den Abteilungen der Hessischen Bereitschaftspolizei nach den vom Hessischen Ministerium des Inneren und für Europaangelegenheiten genehmigten Lehrplänen durch Polizeifahrlehrer (Gemeinsamer Runderlaß vom 27.8.1991 des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie und des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Europaangelegenheiten, Staatsanzeiger für das Land Hessen 1991, 2479).

Nach dem durch Erlaß des Hessischen Ministers des Inneren vom 6.9.1984 (III B 22-8 e 1003) genehmigten Lehrstoffplan für den Kraftfahrlehrgang zum Erwerb der Berechtigung B und der Fahrerlaubnis Klasse 3 soll der Lehrgangsteilnehmer „aufgrund seines Wissens und der erlangten Fahrfertigkeit in der Lage sein, Pkw der Polizei selbständig auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen.” Demgemäß bestimmen die Richtlinien des Hessischen Ministeriums des Innern vom 20.12.1989 (III B 2-8 e 0405 Staatsanzeiger für das Land Hessen 1990, 26), daß die sich an die Ausbildung anschließende Prüfung auch die über die allgemeinen Richtlinien zum Erwerb einer Fahrerlaubnis hinausgehenden polizeispezifischen Forderungen für die Erteilung einer Berechtigung beinhaltet.

Die Kosten, die dem Land Hessen für den Unterricht eines Auszubildenden (Azubi) zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse 3 mit Berechtigung B entstehen, beliefen sich für 1993 auf jeweils ca. 2.674,-- DM; anteilige Kosten für die Ausbildung der Fahrschullehrer sowie für die Fahrschulfahrzeuge der Polizei sind hierin nicht eingeschlossen; wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Hessischen Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz (im folgenden: HMdI) vom 20.10.1997 (Blatt 77 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

Im Juli 1993 erwarb der Kläger nach dem Besuch einer privaten Fahrschule zunächst die Fahrerlaubnis der Klasse 1 a und sodann nach Abschluß seiner Ausbildung in der Polizeifahrschule der Hessischen Bereitschaftspolizei im Dezember 1993 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 sowie die Berechtigung B zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Hessischen Vollzugspolizei. Nach einer weiteren Ausbildung in der Polizeifahrschule erlangte er im September 1996 die Fahrberechtigung für Krafträder der Klasse A und A 1; wegen weiterer...

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