rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit eines wiederholten Aussetzungsantrages

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Entscheidung des erkennenden Senates im Hauptsacheverfahren den EuGH anzurufen stellt eine neue Tatsache dar, die einen erneuten Aussetzungsantrag nach § 69 Abs. 6 S. 2 FGO wegen veränderter Umstände rechtfertigt, auch wenn der Bundesfinanzhof zuvor im Beschwerdeverfahren die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat.
  2. Die vom Finanzgericht in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH dargestellten rechtlichen Zweifel an der Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechtes rechtfertigen regelmäßig eine Aussetzung der Vollziehung.
 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 6

 

Streitjahr(e)

2007

 

Tatbestand

Gegenstand dieses Eilverfahrens wegen Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ist der – erneute – Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung von auf verschiedenen Verwaltungsakten beruhender Energiesteuer. Als Streitgegenstand wurden zunächst die in der Verfügung des Hauptzollamtes vom 21. August 2008, mit der die Verwaltungsbehörde den dort gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnte, genannten Steuerfestsetzungen erfasst. Irrtümlich enthält diese Auflistung auch den Steuerbescheid vom 13. Dezember 2007 für die für die Monate Januar bis April 2007 errechneten Energiesteuern. Insoweit gab es bisher noch keine das vorläufige Rechtsschutzverfahren betreffende Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde oder den Senat. Zu diesem Bescheid ist nunmehr das Verfahren 7 V 2919/08 anhängig.

Die Antragstellerin hatte bezüglich der Steueranmeldung vom 26.06.2007 sowie der Steuerbescheide vom 19. Juli und 17. August 2007 bereits entsprechende Verfahren unter den Geschäftszeichen 7 V 2274/07 und 7 V 2561/07 bei dem erkennenden Senat geführt. Der Senat hatte in beiden Fällen durch Beschluss vom 02. bzw. 22. Oktober 2007 die Aussetzung der Vollziehung angeordnet. Auf den Inhalt dieser Beschlüsse wird Bezug genommen. In den daraufhin durch die Verwaltungsbehörde anhängig gemachten Beschwerdeverfahren beim Bundesfinanzhof (Geschäftszeichen VII B 216/07 und VII B 236/07) hob der Bundesfinanzhof diese Beschlüsse auf und lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab. Diese Gerichtsentscheidungen weisen als Entscheidungsdatum jeweils den 14. April 2008 aus. Die Geschäftsstelle des VII. Senats des Bundesfinanzhofs fertigte die Übersendungsschreiben an das Hessische Finanzgericht unter dem 2. Juni 2008. Die Beschlüsse einschließlich der entsprechenden Gerichtsakten gingen am 11. Juni 2008 bei Gericht ein.

Nachdem die Verwaltungsbehörde mit Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2007 den gegen die als Steuerbescheid wirkende Steueranmeldung vom 26. Juni 2007 gerichteten Einspruch als unbegründet zurückgewiesen hatte, erhob die Antragstellerin Klage. Dieses Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 7 K 3015/07 anhängig. Die gegen die weiteren Steuerfestsetzungen gerichteten Einspruchsverfahren ruhen zurzeit. Mit Beschluss vom 8. Mai 2008 setzte der Senat das Klageverfahren aus und bat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Beantwortung der vorgelegten Fragen. Auf diese Entscheidung wird ebenfalls verwiesen.

Die Antragstellerin wandte sich mit Schreiben vom 9. Juni 2008 an den Antragsgegner und bat erneut um Gewährung von Aussetzung der Vollziehung. Die Übersendung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs vom 14. April 2008 an sie war ebenfalls mit Schreiben der dortigen Geschäftsstelle vom 2. Juni 2008 erfolgt.

Der Antragsgegner lehnte den Antrag der Antragstellerin mit Verfügung vom 21. August 2008 als unzulässig ab, weil keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gründe seitens der Antragstellerin geltend gemacht worden seien.

Die Antragstellerin wandte sich daraufhin mit dem vorliegenden Antrag an das Gericht.

Die Antragstellerin sieht, wie sich aus der Begründung ihres an die Verwaltungsbehörde gerichteten Antrages ergibt, in dem nach Erlass der Bundesfinanzhofsentscheidung ergangenen Vorlagebeschluss durch den erkennenden Senat eine in dem bis dahin geführten Aussetzungsverfahren nicht berücksichtigte Tatsache und macht die bereits vorgetragenen rechtlichen Bedenken gegen die vorzeitige Verminderung steuerlicher Begünstigungen erneut geltend.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Vollziehung der als Steuerbescheid wirkenden Energiesteueranmeldung vom 26. Juni 2007 (Mai 2007) sowie des Energiesteuerbescheides vom 10. Juli 2007 (Juni 2007) sowie vom 17.08.2007 (Juli 2007) wird bis zum Ablauf eines Monates nach Abschluss der gegen die vorgenannten Bescheide anhängigen Rechtsbehelfsverfahren durch Einspruchsentscheidungen bzw. durch gerichtliche Entscheidungen erster Instanz auszusetzen sowie rückwirkend bis zum Fälligkeitstag aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er bezieht sich dazu auf die Begründung in seiner den Antrag der Antragstellerin ablehnenden Entscheidung.

Der Senat hat die Gerichtsakten der Verfahren 7 V 2274/07, 7 V 2...

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