rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tauschähnlicher Umsatz von Silbermünzen beim Materialbeistellung des Bestellers

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein uneingeschränkt umsatzsteuerpflichtiger Tausch bzw. tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn der Besteller von Silbermünzen von seinem Metallkonto Gewichtsguthaben an Silber auf das Metallkonto des Auftragsnehmers überträgt. Es handelt es sich nicht um eine Werklieferung mit Materialbeistellung bei der das zur Verfügung gestellte Material aus dem Leistungsaustausch ausscheitet.

 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 1, 4, 9, § 2 Abs. 12; MwStSystRL Art. 14 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2012

 

Tatbestand

Die Antragstellerin ist die Witwe und Gesamtrechtsnachfolgerin des am xx.2015 verstorbenen X.

Herr X betrieb im Streitjahr 2012 als Einzelunternehmer einen Münz- und Edelmetallhandel.

In seiner Umsatzsteuerjahreserklärung für 2012 vom 12.11.2013 erklärte er, soweit in diesem Verfahren interessierend, Umsätze zum Regelsteuersatz von 19 % in Höhe von 273.968,00 € und hierauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 52.053,92 € sowie abziehbare Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von

anderen Unternehmen in Höhe von 118.382,21 €. Unter Berücksichtigung

weiterer Umsätze und abziehbarer Vorsteuerbeträge ermittelte er eine Umsatzsteuer in Höhe von 38.586,04 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Umsatzsteuererklärung für 2012 vom 12.11.2013 in der Umsatzsteuerakte verwiesen. Die Steuererklärung galt mit ihrem Eingang beim Beklagten als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Herr X unterhielt bei der Scheideanstalt A ein Edelmetallkonto. Aufgrund von Kontrollmaterial über Bewegungen auf diesem Metallkonto führte der Antragsgegner bei ihm in der Zeit vom 15.09.2014 bis 24.09.2014 eine das Streitjahr betreffende abgekürzte Betriebsprüfung zu den Steuerarten Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer durch, deren Gegenstand die Bewegungen auf dem Metallkonto des Herrn X waren.

Nach den Feststellungen der Prüferin wurden am 07.09.2012 vom Edelmetallkonto des Herrn X bei der A 283.764,077 g Silber auf das ebenfalls bei der A geführte Edelmetallkonto eines in Stadt B ansässigen Herrn C transferiert. Hierüber wurde von X weder eine Rechnung ausgestellt, noch wurde der Vorfall in der Steuererklärung der Umsatzsteuer unterworfen. C lieferte an Herrn X am 25.09.2012 insgesamt 1.620 Silbermünzen des in Stadt D, Australien, ansässigen Herstellers E. In einer auf den 24.09.2012 datierenden Rechnung an Herrn X berechnete er nicht die Münzlieferung, sondern Prägekosten und Aufgelder für die Münzen in Höhe von 13.927,60 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 2.646,24 €. In der Rechnung heißt es weiter: „Materialbeistellung erfolgte durch Fa. X auf Konto (Fa. C) bei Fa. A”.

Das für Herrn C zuständige Finanzamt führte aufgrund eines Auskunftsersuchens des Antragsgegners bei C eine die Münzlieferung an Herrn X erfassende Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. Die Prüferin stellte in ihrem Bericht vom 24.03.2015 fest, dass C seit 1986 im Edelmetall- und Münzhandel tätig sei. Die Geschäftsräume befänden sich im Wohnhaus der Eltern. Der Kundenkreis umfasse Banken, Händler sowie wechselnde Privatkunden, die er über seinen Internetauftritt werbe. C stelle jedoch weder Münzen her noch erbringe er Prägeleistungen, vielmehr seien die Münzen bei der Einfuhr in das Inland bereits geprägt. Die E habe gegenüber C die von Herrn X bei C bestellten und von diesem bei ihr georderten Silbermünzen mit Rechnung vom 10.09.2012, Rechnungsnummer , netto abgerechnet. Der Rechnungsbetrag sei von C zum Teil durch den Transfer des Silbers, das er von Herrn X erhalten habe, beglichen worden. Die auf die Lieferung entfallende Einfuhrumsatzsteuer sei von C gezahlt und als Vorsteuer geltend gemacht worden.

Die Prüferin des Antragsgegners vertrat in ihrem Bericht vom 14.10.2014 die Auffassung, dass es sich bei diesem Geschäftsvorfall um einen Tausch mit Baraufgabe im Sinne des § 3 Abs. 12 UStG gehandelt habe. Denn die Gegenleistung für die Lieferung der Silbermünzen sei die Lieferung von Silber

mittels des Transfers vom Edelmetallkonto des Herrn X auf das Edelmetallkonto des Herrn C zuzüglich eines mit der Rechnung des Herrn C vom 24.09.2012 in Rechnung gestellten Aufgeldes gewesen. Die Silberlieferung des Herrn X sei bislang nicht der Umsatzsteuer unterworfen worden und nachzuholen. Die Bemessungsgrundlage für diesen Umsatz sei gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG der Wert des anderen Umsatzes, also der Lieferung der Silbermünzen abzüglich des Aufgeldes. Die Prüferin ermittelte im Wege der Schätzung anhand einer Inventarliste des Herrn X einen Wert der Silbermünzen in Höhe von 255.348,52 Euro und nach Abzug des Aufgeldes und der auf den verbleibenden Betrag entfallenden Umsatzsteuer zum ermäßigten Steuersatz die Bemessungsgrundlage in Höhe von 223.153,91 €. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz errechnete die Prüferin in Höhe von 42.399,24 €.

Der von Herrn X in der Umsatzsteuererklärung vorgenommene V...

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