rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Durchführung der Differenzbesteuerung im Rahmen einer Schätzung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Allein der Verstoß gegen die Aufzeichnungsvorschriften führt in nicht zum Ausschluss der Differenzbesteuerung.
  2. Nicht zeitnah vorgenommene Aufzeichnungen können allenfalls Anlass geben, die Richtigkeit der Aufzeichnungen zu bezweifeln und sie im Wege einer Schätzung zu korrigieren.
 

Normenkette

UStG § 25a

 

Streitjahr(e)

2005

 

Tatbestand

Streitig ist, ob zu Recht Zuschätzungen auf die Umsätze des Antragstellers vorgenommen und die Anwendung der sog. Differenzbesteuerung auf dessen Kfz-Verkäufe versagt wurde.

Der Antragsteller meldete am 14.11.2005 zum 18.l1.2005 bei X einen Kfz-Handel an. In seiner Umsatzsteuererklärung 2005 erklärte er Umsätze von 51,00 EURO und machte Vorsteuern von 147,98 EURO geltend, was zu einer Vorbehaltsfestsetzung des Antragsgegners (des Finanzamtes - FA -) von 139, 82 EURO führte.

Im Laufe einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte der Prüfer fest, dass der Antragsteller bereits vor Anmeldung seiner gewerblichen Tätigkeit acht Fahrzeuge im Internet auf der Webseite „autoscout” zum Verkauf angeboten und insoweit keine Umsätze in seiner Buchführung erfasst hatte. Für drei Fahrzeuge (Skoda Octavia, Volvo 850, Audi A 2) legte der Antragsteller im Laufe der Betriebsprüfung die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsrechnungen vor, für die übrigen fünf Verkaufsangebote schätzte der Prüfer die Umsätze unter Berücksichtigung der Inserate sowie vergleichbarer Verkaufsangebote:

Marke

Modell

VKP

Skoda

Octavia

7.200,00

Volvo

850

1.500,00

Audi

A 2

9.700,00

Opel

Vectra

12.800,00

BMW

523

9.000,00

BMW

523

7.700,00

Skoda

Fabria

7.200,00

Opel

Astra

6.400,00

SUMME

=SUM(ABOVE) 61.500,00

Mangels Erfüllung der Aufzeichnungspflichten des § 25 a UStG hielt die Betriebsprüfung die Differenzbesteuerung für nicht anwendbar.

Das FA folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ unter dem 12.01.2007 einen Änderungsbescheid, in dem die Umsätze des Antragstellers mit 53.068,-- EURO (61.500,00 EURO: 1,16 = 53.017,24 EURO + 51,00 EURO) angesetzt und der Regelbesteuerung unterworfen wurden. Dagegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens teilte der Antragsteller mit, bei Durchsicht der Unterlagen sei festgestellt worden, dass neben den drei im Rahmen der Betriebsprüfung dargelegten Verkäufen noch drei weitere Fahrzeuge (zwei BMW, ein Skoda) veräußert wurden, sodass sich folgende Steuerbeträge ergäben:

Marke

Modell

EKP

VKP

Differenz

Skoda

Octavia

5.900,00

7.200,00

1.300,00

Volvo

850

1.200,00

1.500,00

300,00

Audi

A 2

7.500,00

9.700,00

2.200,00

BMW

523

7.500,00

8.100,00

600,00

BMW

523

6.700,00

8.100,00

1.400,00

Skoda

Fabia

6.000,00

7.300,00

1.300,00

SUMME

=SUM(ABOVE) 44.800,00

=SUM(ABOVE) 61.500,00

=SUM(ABOVE) 7.100,00

Nach Herausrechnung der Umsatzsteuer aus dem Differenzbetrag führe dies zu einer Umsatzsteuer von 983,31 EURO.

Mit Änderungsbescheid vom 20.03.2007 über 8.327,13 EURO half das FA dem Einspruch wegen eines nicht den Rechtsstreit betreffenden Teils ab. Nachdem das FA den Aussetzungsantrag mit Schreiben vom 27.03.2007 abgelehnt hatte, verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren vor Gericht weiter und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:

a) Der vom FA mit einem Verkaufspreis von 6.400,-- EURO berücksichtigte Opel Astra sei zwar im Internet angeboten worden, tatsächlich aber weder angekauft noch verkauft worden. Im Kfz-Handel sei es üblich, die von Händlern oder Privatleuten angebotenen Fahrzeuge vor dem Kauf bereits im Internet anzubieten und erst dann zu kaufen, wenn sich Interessenten für die Fahrzeuge gemeldet hätten. Für ihn sei diese Verfahrensweise schon deshalb notwendig, weil er nicht über das Kapital verfüge, mehrere Fahrzeuge zu erwerben und nach deren Erwerb - ggf. noch mit längeren Standzeiten – zu veräußern.

b) Bei dem Opel Vectra handele es sich ausweislich der als Anlage beigefügten „Verbindlichen Bestellung” um das Fahrzeug seines Vaters, welches er für ihn privat veräußert habe, sodass ein Ansatz ebenfalls unterbleiben müsse.

c) Das FA habe zu Unrecht die Differenzbesteuerung versagt. Er habe handschriftlich die von ihm erworbenen und veräußerten Fahrzeuge erfasst. Diese Aufstellung liege als Anlage 4 bei (Blatt 19 - 24 d.A.) und genüge den Aufzeichnungsvorschriften des § 25a Abs. 6 UStG i.V.m. Abschnitt 276a Absatz 17 UStR.

Nachdem das FA aufgrund der im Eilverfahren vorgelegten Vertragsunterlagen die steuerpflichtigen Umsätze mit 52.723,00 EURO (statt bisher: 53.017 EURO) angesetzt und die Umsatzsteuer durch den Teilabhilfebescheid vom 02.05.2007 um 55,20 EURO auf 8.271,93 EURO herabgesetzt hatte, beantragt der Antragsteller, die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2005 vom 20.03.2007 in Höhe von 8.271,93 EURO auszusetzen,

hilfsweise,

die Beschwerde zuzulassen.

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist es auf seine Stellungnahme vom 09.03.2007 so...

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