Rz. 101

Die Feststellungslast trägt hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben/Werbungskosten aufgrund des Veranlassungszusammenhangs der Steuerpflichtige. Hinsichtlich der Tatsachen, die eine wesentliche Verbesserung oder eine Herstellung der Betriebsbereitschaft begründen und damit die Behandlung als Herstellungskosten rechtfertigt, das Finanzamt. Da das Finanzamt in der Regel nicht in der Lage sein wird, den ursprünglichen Zustand eines Gebäudes feststellen zu können, trifft den Steuerpflichtigen insoweit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 1 Satz 3 AO).[1] Kann der maßgebliche Zustand des Gebäudes nicht sicher festgestellt werden, kann die Finanzverwaltung aufgrund der Indizienlage auf die Hebung des Standards und damit auf eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes schließen. Indizien für eine Standardhebung sollen angenommen werden, wenn ein Gebäude in zeitlicher Nähe zum Erwerb im Ganzen und von Grund auf modernisiert wird, hohe Aufwendungen für die Sanierung der zentralen Ausstattungsmerkmale getätigt werden und auf Grund dieser Baumaßnahmen der Mietzins erheblich erhöht wird.[2]

 

Rz. 102

Darüber hinaus lässt es die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen dagegen zu, dass von einer Überprüfung der Standardhebung innerhalb der ersten 3 Jahre seit dem Anschaffungszeitpunkt abgesehen werden soll, wenn die in diesem Zeitraum getätigten Aufwendungen für die Modernisierung oder Instandsetzung 15 % der Gebäudeanschaffungskosten nicht übersteigen. Insoweit wird die Steuer jedoch lediglich vorläufig festgesetzt (§ 165 AO). Die Vereinfachungsregel soll insgesamt nicht greifen, wenn sich bei Erwerb eines Gebäudes mit mehreren Wohnungen der Standard einzelner Wohnungen hebt oder der Beginn einer Sanierung in Raten zu vermuten ist.[3]

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