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Auch Aufwendungen zur Vergrößerung der nutzbaren Fläche sind Erweiterungsaufwendungen, die als Herstellungskosten zu aktiviert sind.[1] Auf den Umfang der Vergrößerung kommt es hierbei nicht an. Es reicht jede geringfügige Vergrößerung der Nutzfläche aus; z. B. Vergrößerung der Nutzfläche durch eine Dachgaube, einen Balkon, eine Terrasse über die ganze Gebäudeseite, Austausch eines Flachdaches durch ein Satteldach, wodurch erstmals ausbaufähiger Dachraum geschaffen wird.[2] Was zur nutzbaren Fläche gehört und wie diese ermittelt wird, richtet sich sinngemäß nach § 42 II. BV[3] in Verbindung mit der WoFlV.[4]

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