Rz. 66
Auch Aufwendungen zur Vergrößerung der nutzbaren Fläche sind Erweiterungsaufwendungen, die als Herstellungskosten zu aktiviert sind.[1] Auf den Umfang der Vergrößerung kommt es hierbei nicht an. Es reicht jede geringfügige Vergrößerung der Nutzfläche aus; z. B. Vergrößerung der Nutzfläche durch eine Dachgaube, einen Balkon, eine Terrasse über die ganze Gebäudeseite, Austausch eines Flachdaches durch ein Satteldach, wodurch erstmals ausbaufähiger Dachraum geschaffen wird.[2] Was zur nutzbaren Fläche gehört und wie diese ermittelt wird, richtet sich sinngemäß nach § 42 II. BV[3] in Verbindung mit der WoFlV.[4]
BMF, Schreiben v. 18.7.2003, IV C 3 – S 2211 – 94/03, BStBl 2003 I S. 386, Rz. 21.
Schubert/Hutzler, in Beck’scher Bilanz-Kommentar, 11. Aufl. 2018, § 255 HGB Rz. 380.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen