Rz. 60

Bei einer Aufstockung wird ein Gebäude um (mindestens) ein zusätzliches Stockwerk erweitert. Wird bei einem Gebäude eine Aufstockung vorgenommen, liegt eine Erweiterung des Gebäudes vor, welche stets dazu führt, dass die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht als laufender Aufwand direkt abziehbar sind, sondern einer Aktivierung als nachträgliche Herstellungskosten beim bisherigen Gebäude unterliegen.[1] Eine Aufstockung eines Gebäudes führt nicht zwangsweise zu einem grundlegenden Umbau, auch wenn hierdurch die Bausubstanz erheblich vermehrt worden ist. Es handelt sich regelmäßig nicht um einen Neubau, da die durch die Aufstockung durchgeführten Baumaßnahmen in der wirtschaftlichen Einheit des Gesamtgebäudes aufgehen und keine Wesensänderung des bisherigen Gebäudes stattfindet.[2]

 

Rz. 61

 
Praxis-Beispiel

A errichtete vor 20 Jahren auf seinem Grundstück eine Gaststätte. Die Herstellungskosten betrugen 200.000 EUR. Im Jahr 01 stockt er die Gaststätte um ein Stockwerk auf und richtet darin Ferienwohnungen ein. Die Baumaßnahme ist bereits im November 01 beendet. Die Aufwendungen betrugen insgesamt 300.000 EUR. Das Gaststättengebäude war bereits vor der Aufstockung fertig gestellt. Die Aufstockung ist lediglich eine Ergänzung des Gebäudes. Die zusätzlichen Baumaßnahmen gehen in der wirtschaftlichen Einheit des Gesamtgebäudes auf. Das aufgestockte Gebäude ist also, wirtschaftlich gesehen, kein Neubau. Es handelt sich bei den Aufwendungen in Höhe von 300.000 EUR um nachträgliche Herstellungskosten des bisherigen Gebäudes.

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