Wird Fremdkapital zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet, dürfen die für das Fremdkapital gezahlten Zinsen insoweit als Herstellungskosten aktiviert werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Wenn sie unter diesen Voraussetzungen aktiviert werden, gelten sie als Herstellungskosten.[1] Es handelt sich damit nicht um echte, sondern um fiktive Herstellungskosten.[2] Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften nach § 264a HGB müssen im Falle der Aktivierung im Anhang Angaben machen über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge