Leitsatz

1. Bei einem durch Krankheit veranlassten Aufenthalt in einem Seniorenheim sind die Kosten für die Unterbringung als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Abs. 1 EStG abziehbar.

2. Der Aufenthalt kann auch dann krankheitsbedingt sein, wenn keine zusätzlichen Pflegekosten entstanden sind und kein Merkzeichen "H" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis festgestellt ist (gegen BFH, Urteil vom 18.12.2008, III R 12/07, BFH/NV 2009, 1102).

 

Normenkette

§ 33 EStG, § 69 Abs. 5 SGB IX, § 1 SchwbAwV

 

Sachverhalt

K, 1930 geboren, war seit 1999 in psychiatrischer Behandlung. Der Facharzt empfahl eine Unterbringung in einem Seniorenheim (betreutes Wohnen), weil K krankheitsbedingt ihr Leben in ihrem bisherigen häuslichen Umfeld nicht mehr selbstständig führen könne. Ihre Betreuung wurde gerichtlich angeordnet. K zog darauf in ein Seniorenheim. Das berechnete K monatlich Mietkosten (1 288 EUR) und Verpflegung (269 EUR), keine Pflegekosten. K machte mit den ESt-Erklärungen 2005 und 2006 die Mietkosten (15 462 EUR) als außergewöhnliche Belastung geltend.

Das FA lehnte das ab, weil K in keine Pflegestufe eingeordnet sei und auch das Merkzeichen "H" im Behindertenausweis fehle; es berücksichtigte nur den Haushaltsfreibetrag (§ 33a Abs. 3 EStG 2006).

Das FG gab der Klage teilweise statt (FG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 8 K 1337/08, Haufe-Index 2198581, EFG 2010, 479). Die Kosten einschließlich Verpflegung (insgesamt 18 695 EUR) seien dem Grunde nach als agB zu berücksichtigen, weil K ausschließlich wegen ihrer Erkrankung, nicht wegen ihres Alters ins Heim gezogen sei. Die Kosten seien aber um die Haushaltsersparnis zu kürzen.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte aus den unter Praxis-Hinweise dargestellten Erwägungen das FG, das nach Berücksichtigung der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) sowie der sog. Haushaltsersparnis Ks darüber hinausgehende Aufwendungen zum Abzug zugelassen hatte.

 

Hinweis

Der Besprechungsfall führt wieder zu der typischen Grundfrage im Tatbestand der außergewöhnlichen Belastung: liegen mit dem Grundfreibetrag abge­goltene und daher nicht abziehbare oder darüber hinausgehende, vom Tatbestand des § 33 EStG erfasste und als "außergewöhnliche Belastung" abziehbare Aufwendungen vor.

1. Der BFH bleibt bei seiner langjährigen Rechtsprechung, nach der zwar die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altersheim noch zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung rechnen, dagegen ein durch Krankheit veranlasster Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim als Krankheitskosten den außergewöhnlichen Belastungen zuzurechnen sind. Nachdem das FG festgestellt hatte, dass K krankheitsbedingt untergebracht worden war, lagen mithin die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen vor.

2. Der BFH ändert aber seine Rechtsprechung insoweit, als der 2009 für außergewöhnliche Belastungen zuständig gewordene VI. Senat eine krankheitsbedingte Unterbringung auch dann annimmt, wenn noch keine ständige Pflegebedürftigkeit gegeben ist. Der BFH hält – wie aus dem 2. Leitsatz ersichtlich – ausdrücklich nicht an der Auffassung fest, dass ein ausschließlich krankheitsbedingter Aufenthalt noch nicht gegeben sei, wenn keine zusätzlichen Pflegekosten entstanden seien und im Schwerbehindertenausweis Merkzeichen "H" oder "Bl" fehle (§ 69 Abs. 5 SGB IX i.V.m. § 1 SchwbAwV).

3. Fazit: Der BFH stellt neuerdings weniger auf Formalien – z.B. Pflegestufeneinordnung, Merkzeichen im Behindertenausweis –, sondern auf den tatsächlichen medizinischen Befund ab. Ähnliche Fragen werfen die zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehenen Urteile vom 11.11.2010, VI R 17/09; VI R 16/09 auf; dort geht es darum, in welcher Form Nachweise über Krankheiten zu führen sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.10.2010 – VI R 38/09

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