Kommentar

Die Umsätze aus „ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten” – z. B. im Bereich der Heilmassage – sind umsatzsteuerfrei ( § 4 Nr. 14 UStG ).

Das gilt auch für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), zu der sich zwei staatlich geprüfte Masseurinnen zusammengeschlossen haben.

Die Heilmassagen werden selbst dann steuerfrei erbracht, wenn die GbR weitere nicht heilberufliche Tätigkeiten erbringt (z. B. den Betrieb einer Sauna). Dann sind nur die Sauna-Umsätze steuerpflichtig.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.07.1994, XI R 90/92

Anmerkung:

Der BFH setzt sich eingehend mit der einkommensteuerrechtlichen Auffassung auseinander, daß die teilgewerbliche Tätigkeit einer GbR – hier im Rahmen der Sauna – die Tätigkeit der GbR insgesamt – hier auch hinsichtlich der Massagetätigkeit – gewerblich qualifiziert. Diese einkommensteuerrechtliche Beurteilung ist nicht auf die Umsatzbesteuerung der GbR zu übertragen. Hier findet vielmehr eine Aufteilung mit der Folge statt, daß die Massagetätigkeit in jedem Fall steuerfrei ist. Die Entscheidung ist auch auf andere Heilberufe anwendbar, die in der Form einer Personengesellschaft betrieben werden. So dürfte die Steuerbefreiung einer Ärztesozietät hinsichtlich der Arzttätigkeiten nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß die Sozietät auch (gewerbliche) Apothekenumsätze ausführt.

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