Medizinische Versorgungszentren i. S. d. § 95 SGB V erbringen rechtsformunabhängig steuerfreie ärztliche Leistungen i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG. Die an einem medizinischen Versorgungszentrum selbstständig tätigen Ärzte erbringen ebenfalls steuerfreie Leistungen i. S. d. § 4 Nr. 14 UStG, auch wenn der Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und dem medizinischen Versorgungszentrum abgeschlossen wurde.

Steuerpflichtig ist dagegen die entgeltliche Nutzungsüberlassung von Praxisräumen oder medizinischen Geräten im Rahmen des Mammographie-Screenings von Medizinischen Versorgungszentren an niedergelassene Ärzte (bei § 4 Nr. 14 UStG gibt es keine eng verbundenen Umsätze i. S. d. § 4 Nr. 16 UStG).

 
Praxis-Tipp

Steuerbefreiung für Mammographie-Screening durch Arzt[1]

Steuerfrei ist jedoch die Erstellung von Mammographie-Screening-Aufnahmen (auch ohne eigene Befundleistungen) durch einen Arzt oder ein Medizinisches Versorgungszentrum.[2]

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