
Nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 1 UStG sind steuerbefreit Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze[1], die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden.
S. Abschnitt 6.3.
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