Die auf die o. g. steuerpflichtigen Umsätze entfallende Umsatzsteuer erhebt das Finanzamt nicht, wenn der Arzt ein Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist. Kleinunternehmer ist ein Arzt, wenn er im Vorjahr steuerpflichtige Umsätze von weniger als 22.000 EUR (bis 2019: 17.500 EUR) erzielte (die nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreien Umsätze werden insoweit nicht berücksichtigt). Zu den o. g. steuerpflichtigen Umsätzen zählen daneben aber auch z. B. steuerpflichtige Vermietungen von Gebäuden usw.

 
Praxis-Tipp

Verzicht auf Kleinunternehmerregelung kann sinnvoll sein

Ist der Arzt Kleinunternehmer, erhält er aus den Eingangsumsätzen keinen Vorsteuerabzug. Kann der Arzt die Umsatzsteuer dem Leistungsempfänger weiterbelasten, sollte er auf die Kleinunternehmerregelung verzichten.[1] Dann erhält er die anteilig auf die steuerpflichtigen Umsätze entfallende Vorsteuer vom Finanzamt erstattet.

Interessant ist der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung auch für Ärzte, die ein gemischt genutztes Gebäude mit Umsatzsteuer anschaffen bzw. herstellen lassen. Nutzt der Arzt dieses Gebäude zu mehr als 10 % unternehmerisch (z. B. als eigene Praxis oder als Arbeitszimmer), erhält er aus dem privat genutzten Gebäudeteil den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten; Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass er den unternehmerisch genutzten Gebäudeteil wenigstens teilweise steuerpflichtig nutzt (z. B. zur Gutachtenserstellung, zur Lehrtätigkeit bzw. schriftstellerischer oder wissenschaftlicher Tätigkeit). Ggf. erhält der Arzt auch aus dem unternehmerisch genutzten Gebäudeteil den anteiligen Vorsteuerabzug. Zum Ausgleich für den Erhalt des Vorsteuerabzugs aus dem privat genutzten Gebäudeteil, muss der Arzt ggf. die Privatnutzung jährlich versteuern.

Erwirbt ein Arzt innergemeinschaftlich Praxisgegenstände oder einen Unternehmens-Pkw aus einem anderen EU-Staat, schuldet er die Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb (wenn die Erwerbsschwelle überschritten bzw. freiwillig zur Erwerbsbesteuerung optiert wurde[2], auch wenn der Arzt Kleinunternehmer ist).

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