Nach dem (neuen) Buchstaben f des § 4 Nr. 14 UStG sind nunmehr auch steuerfrei "die eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundenen Leistungen, die erbracht werden von
aa) juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
bb) Sanitäts- und Rettungsdiensten, die die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, oder
cc) Einrichtungen, die nach § 75 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen“.[1]
Mit der Regelung wird Art. 132 Abs. 1 Buchst. c und g MwStSytRL umgesetzt. Sofern es sich bei den o. g. Leistungen nicht bereits um befreite Heilbehandlungsleistungen handelt, sollen soziale Zwecke befreit werden, weil sie dazu dienen, bei Bedarf betroffenen Personen in einer medizinischen Notlage abzuhelfen.[2]
Die o. g. Leistungen werden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht, wenn z. B. der öffentliche Träger des Rettungsdienstes laut Rettungsdienstgesetz des (Bundes)Landes die Aufgaben im Rettungsdienst selbst durchführt.
Von Doppelbuchstabe bb) sind z. B. Sanitätsdienstleistungen bei Großveranstaltungen oder Versammlungen erfasst.
Von Doppelbuchstabe cc) sind vor allem die Leistungen der Bereitstellung und des Betriebs einer Notfallpraxis i. S. d. § 75 SGB V betroffen. Diese Leistungen umfassen neben der Organisation des Bereitschaftsdienstes auch die Leistungen des nichtärztlichen Personals, das den diensthabenden Arzt bei der (Notfall-)Behandlung unterstützt.
Zwischen Leistendem und hilfsbedürftiger Person muss keine Vertragsbeziehung bestehen
Dabei muss eine Vertragsbeziehung zu dem Hilfsbedürftigen selbst nicht bestehen. Erfolgt die Leistung tatsächlich gegenüber der hilfsbedürftigen Person, genügt insoweit eine schuldrechtliche Beziehug z. B. mit dem öffentlichen Träger des Rettungsdienstes.
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