Nach § 4 Nr. 14 Buchst. e UStG sind umsatzsteuerfrei[1]

  • die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft.
  • an in § 4 Nr. 14 Buchst. a, b und d UStG genannte Einrichtungen (u. a. Ärzte und Krankenhäuser), die diesen dazu dienen, ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen.

Insoweit kommt es für die Steuerfreiheit nicht (mehr) darauf an, dass der Arzt heilberufliche Leistungen direkt an den Patienten erbringt. Ausreichend ist vielmehr, dass die Leistung des Arztes Teil eines auf Patientenheilung ausgerichteten Gesamtverfahrens zur Heilbehandlung ist.

 
Praxis-Tipp

Nicht steuerfreie Leistungen

Nach dem Gesetzeswortlaut sind daher o. g. infektionshygienische Leistungen an die in § 4 Nr. 16 UStG genannten Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychis hilfsbedürftiger Personen nicht steuerfrei.[2]

[1] Die ab dem 1.7.2013 anzuwendende Steuerbefreiung wurde durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013 eingeführt. Wegen BFH, Urteil v. 8.8.2011, V R 27/10, können sich Steuerpflichtige auf die Befreiung vor dem 1.7.2013 berufen.

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