Der § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umfasst die Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen dieser Tätigkeit von den o. g. Katalogberufen ausgeübt werden. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG beinhaltet die Befreiung für Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen.

Steuerfreie Leistungen von Ärzten

Leistungen eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses oder einer anderen Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG sind auch hinsichtlich der ärztlichen Leistung nur dann befreit, wenn die in § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Heilbehandlungsleistungen eines selbstständigen Arztes (z. B. Belegarzt) in einem Krankenhaus sowie die selbstständigen ärztlichen Leistungen eines im Krankenhaus angestellten Arztes (z. B. in der eigenen Praxis im Krankenhaus), sind demgegenüber nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei.

Steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin

Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt[1], Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme, oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit[2] durchgeführt werden. Bei Praxis- und Apparategemeinschaften[3], bei Medizinischen Versorgungszentren und sog. Managementgesellschaften[4], bei Einrichtungen mit Versorgungsverträgen nach §§ 73 b, 73c oder 140a SGB V[5] und bei infektionshygienischen Leistungen[6] gelten Besonderheiten.

Nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ist die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat[7] sowie die Umsätze der Tierärzte.[8]

Bei Heilpraktikern reicht für die Steuerbefreiung eine erfolgreiche Prüfung bzw. eine Anerkennung der ausländischen Prüfung für den Qualifikationsnachweis als Heilpraktker allein nicht aus.[9]

Zur Ausübung der steuerfreien Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin gehört jede Maßnahme, die der Feststellung, vorbeugenden Gesundheitspflege, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dienen. Es muss ein therapeutisches Ziel im Vordergrund stehen; dabei ist es unerheblich, ob die Leistungen gegenüber Einzelpersonen oder Personengruppen bewirkt werden. Das Hauptziel einer steuerfreien Arztleistung[10] muss daher im Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit bestehen.[11] Dies gilt unabhängig davon,

  • ob es sich um eine Untersuchung, Attest, Gutachten usw. handelt,
  • für wen sie erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung o. a.) und
  • wer sie erbringt (freiberuflicher oder angestellter Arzt).

Liegt danach im Einzelfall keine heilberufliche Tätigkeit vor, scheidet die Steuerbefreiung auch dann aus, wenn die Kosten durch die Sozialversicherungsträger übernommen werden[12] bzw. wenn der Leistende grundsätzlich zu heilberuflichen Leistungen befähigt ist. Deshalb können z. B. die von Ärzten erstellten Gutachten nicht steuerfrei sein, wenn sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer heilberuflichen Behandlung stehen.[13]

Folgende Behandlungen können umsatzsteuerfrei sein:

  • Lasik-Operationen eines Augenarztes[14];
  • das Herauslösen von Gelenkknorpelzellen aus menschlichem Knorpelmaterial mit anschließender Vermehrung und Reimplantation zu therapeutischen Zwecken, wenn diese Tätigkeit von Ärzten oder im Rahmen eines arztähnlichen Berufs ausgeübt wird.[15] Insoweit sind entsprechende Leistungen von Laborärzten oder klinischen Chemikern seit 1.1.2009 nur noch unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerfrei[16];
  • die von einem Arzt angewandte Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie[17];
  • alle ärztliche Leistungen zur Empfängnisverhütung (unabhängig von der jeweiligen Verhütungsmethode)[18];
  • die Hippotherapie (physiotherapeutisches Reiten) für bewegungsgestörte Kinder (z. B. bei infantiler Zerebralparese) oder Erwachsenen (z. B. nach einem Schlaganfall)[19] bzw. das Funktionstraining in Rheumagruppen, wenn der die "Behandlung" Durchführende über die erforderliche Qualifikation für eine Heilbehandlung i. S. d. § 4 Nr. 14 UStG verfügt[20];
  • bei einer Hebamme bzw. einem Entbindungspfleger die eigenverantwortliche Betreuung, Beratung und Pflege der Frau von Beginn der Schwangerschaft an, bei der Geburt, im Wochenbett und in der gesamten Stillzeit. Eine ärztliche Verordnung ist für die Umsatzsteuerbefreiung dieser Tätigkeit nicht erforderlich.[21] Erbringt eine Familienhebamme anstatt medizinischer Heilbehandlungs-/Beratungsleistungen nur soziale Beratungsleistungen, können diese nach § 4 Nr. 25 UStG steuerfrei sein[22];
  • die Kryokonservierung (kühle Lagerung) von Eizellen durch einen Arzt nach erfolgreicher erster Schwangerschaft zur Herbeiführung weiterer Schwangerschaften,[23]Hygieneberatung eines Facharztes für Mik...

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