Im Rahmen eines Versorgungsvertrags nach §§ 73 b, 73c oder 140a SGB V wird –zur Erzielung einer bevölkerungsbezogenen Flächendeckung der Versorgung – die vollständige bzw. teilweise ambulante und/oder stationäre Versorgung der Mitglieder der jeweiligen Krankenkasse auf eine Einrichtung i. S. d. §§ 73 b Abs. 4, 73c Abs. 3 oder 140b Abs. 1 SGB V übertragen.[1] Erbringen die vorgenannten Einrichtungen Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a und b UStG, sind diese steuerfrei nach 4 Nr. 14 Buchst. c UStG, soweit mit ihnen Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V, zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung nach § 73 c SGB V oder zur integrierten Versorgung nach § 140 a SGB V bestehen.[2]

 
Praxis-Tipp

Variable Vergütung

Erhält ein Arzt im Rahmen der integrierten Versorgung von der Krankenkasse neben der Vergütung für die ärztliche Leistung zusätzlich eine variable Vergütung (da im Versorgungsnetz Einsparungen erfolgt sind), ist auch diese steuerfrei nach § 4 Nr. 14 Buchst. c UStG.[3]

[1] Die zu den Einrichtungen nach § 73 b Abs. 4 SGB V, § 73 c Abs. 3 SGB V bzw. § 140 b Abs. 1 SGB V gehörenden Einrichtungen sind in Abschn. 4.14.9 Abs. 3-5 UStAE aufgezählt.
[2] Die Neufassung des § 4 Nr. 14 Buchst. c UStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität ("JStG 2019") beruht auf den am 23.7.2015 in Kraft getretenen Änderungen des SGB V durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz v. 16.7.2015 (BGBl 2015 I S. 1211). Eine Änderung der Steuerbefreiung hat sich insoweit jedoch nicht ergeben.

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