10.1 Einrichtungen mit Versorgungsverträgen nach §§ 73 b oder 140a SGB V
Im Rahmen eines Versorgungsvertrags nach §§ 73 b, 73c oder 140a SGB V wird –zur Erzielung einer bevölkerungsbezogenen Flächendeckung der Versorgung – die vollständige bzw. teilweise ambulante und/oder stationäre Versorgung der Mitglieder der jeweiligen Krankenkasse auf eine Einrichtung i. S. d. §§ 73 b Abs. 4, 73c Abs. 3 oder 140b Abs. 1 SGB V übertragen.[1] Erbringen die vorgenannten Einrichtungen Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a und b UStG, sind diese steuerfrei nach 4 Nr. 14 Buchst. c UStG, soweit mit ihnen Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V, zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung nach § 73 c SGB V oder zur integrierten Versorgung nach § 140 a SGB V bestehen.[2]
Variable Vergütung
Erhält ein Arzt im Rahmen der integrierten Versorgung von der Krankenkasse neben der Vergütung für die ärztliche Leistung zusätzlich eine variable Vergütung (da im Versorgungsnetz Einsparungen erfolgt sind), ist auch diese steuerfrei nach § 4 Nr. 14 Buchst. c UStG.[3]
10.2 Ambulante Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen – Kooperationsverträge nach § 119b SGB V
Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität ("JStG 2019") wurden in die Befreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. c UStG neu aufgenommen "die Leistungen der Pflegeeinrichtungen durch Einrichtungen, mit denen Kooperationsverträge nach § 119b SGB V bestehen". Zur Sicherstellung der ambulanten (ärztlichen oder zahnärztlichen) Versorgung/Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen sollen stationäre Pflegeeinrichtungen dazu einzeln oder gemeinsam Kooperationsverträge mit dafür geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern schließen.
10.3 Gemeinschaften (z. B. Managementgesellschaften)
Gemeinschaften der in Abschn. 4.14.9 Abs. 3-5 UStAE genannten Einrichtungen sind z. B. Managementgesellschaften, die als Träger dieser Einrichtungen nicht selbst Versorger sind, sondern eine Versorgung durch dazu berechtigte Leistungserbringer anbieten. Sie erbringen mit der Übernahme der Versorgung von Patienten und dem "Einkauf" von Behandlungsleistungen Dritter sowie der Einhaltung vereinbarter Ziele und Qualitätsstandards steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. c UStG, wenn die beteiligten Leistungserbringer die jeweiligen Heilbehandlungsleistungen unmittelbar mit dem Träger abrechnen. In diesen Fällen ist die Wahrnehmung von Managementaufgaben als unselbstständiger Teil der Heilbehandlungsleistung der Managementgesellschaften gegenüber der jeweiligen Krankenkasse anzusehen.
Keine Steuerbefreiung bei Auslagerung steuerpflichtiger Verwaltungsaufgaben
Werden in einem Vertrag zur Integrierten Versorgung lediglich Steuerungs-, Koordinierungs- und/oder Managementaufgaben von der Krankenkasse auf die Managementgesellschaft übertragen, handelt es sich hierbei um die Auslagerung von steuerpflichtigen Verwaltungsaufgaben gegenüber der Krankenkasse.[1]
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