Überblick

Die Förderung beträgt für haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG einheitlich 20 % der Aufwendungen von bis zu 20.000 EUR, höchstens 4.000 EUR pro Jahr. Bei Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ermäßigt sich die Einkommensteuer um weitere 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 EUR pro Jahr. Auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse i. S. d. § 8a SGB IV gilt der einheitliche Satz von 20 %. Hier liegt der Ermäßigungshöchstbetrag aber bei 510 EUR.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ist in § 35a EStG geregelt. Die Finanzverwaltung hatte mit BMF-Schreiben v. 10.1.2014, IV C 4 – S 2296b/07/0003: 004, BStBl 2014 I S. 75, zur Anwendung der Vorschrift Stellung genommen. Diese Verwaltungsregelung wurde mit BMF, Schreiben v. 9.11.2016, IV C 8 – S 2296 – 6/07/10003 :008, BStBl 2016 I S. 1213 umfassend überarbeitet und durch BMF, Schreiben v. 1.9.2021, IV C 8 – S 2296-b/21/10002 :001, BStBl 2021 I S. 1494 ergänzt.

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