Die Steuerermäßigungen für Minijobs in Privathaushalten[1] und für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen[2] in Privathaushalten sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwer­kerleistungen können unter den gegebenen Voraussetzungen nebeneinander in Anspruch genommen werden. Allerdings ist die gleichzeitige und damit mehrfache Förderung ein und derselben Tätigkeit ausgeschlossen.

Video: Beispiel zur Mehrfachförderung von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

 
Praxis-Beispiel

Gleichzeitige Förderung durch die 3 Ermäßigungstatbestände

A beschäftigt eine Putzhilfe im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses in seinem Privathaushalt. Seine Aufwendungen für den Minijob[3] belaufen sich für den Zeitraum 1.4.–31.12.2023 auf insgesamt 4.000 EUR. Außerdem hat A im Jahr 2023 für die Gartenpflege einen selbstständigen Gärtner beauftragt. Die durch Rechnung und Kontoauszug nachgewiesenen Zahlungen in 2023 belaufen sich auf 1.160 EUR. Schließlich sind für die Wohnungsrenovierung an den örtlichen Malerbetrieb 8.000 EUR überwiesen worden. Die in der Rechnung gesondert ausgewiesenen anteiligen Arbeitskosten haben brutto 6.500 EUR betragen.

A kann für die Putzhilfe eine Steuerermäßigung i. H. v. 20 % von 4.000 EUR, höchstens jedoch 510 EUR, und zusätzlich für die Gartenpflege und für die Handwerkerleistung eine Steuerermäßigung von jeweils 20 % der Aufwendungen, jedoch höchstens jeweils 4.000 EUR bzw. 1.200 EUR erhalten.

 
20 % von 4.000 = 800 EUR,  
maximal 510 EUR 510 EUR
zzgl. 20 % v. 1.160 EUR = 232 EUR, maximal 4.000 EUR 232 EUR
zzgl. 20 % v. 6.500 EUR = 1.300 EUR, maximal 1.200 EUR 1.200 EUR
Gesamt-Steuerermäßigung 2023 1.942 EUR

Der nicht ausgeschöpfte Betrag der Aufwendungen von 3.490 EUR (4.000 EUR abzgl. 510 EUR) für die Putzhilfe bleibt bei der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ausgeschlossen.[4] Entsprechendes gilt für die Aufwendungen der Handwerkerleistung i. H. v. 5.300 EUR, die sich wegen des Höchstbetrags von 1.200 EUR bei der Berechnung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen nicht mehr haben auswirken können.

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