1 Handelsvertreter als Arbeitnehmer

Handelsvertreter können steuerlich Arbeitnehmer, aber auch selbstständige Gewerbetreibende sein. Für die Beurteilung sind die allgemeinen Abgrenzungsmerkmale[1] maßgebend. Dabei kommt es auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse an. Für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen Eingliederung in das Unternehmen mit Weisungsbefugnis des Arbeitgebers sowie das Fehlen eines unternehmerischen Risikos. Eine Entlohnung nach dem Erfolg der Tätigkeit schließt Unselbstständigkeit nicht aus.

Nicht entscheidend für die Einordnung der Tätigkeit ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung.[2]

[2] H 19.0 LStH: "Allgemeines".

2 Rechtssicherheit durch Anrufungsauskunft

Ob der Handelsvertreter im Einzelfall selbstständig oder nichtselbstständig tätig ist, kann je nach Sachverhalt schwierige Abgrenzungsfragen auslösen. Um hier eine rechtssichere Entscheidung zu treffen, empfiehlt es sich im Einzelfall die Zuordnung im Rahmen einer kostenfreien Anrufungsauskunft durch das zuständige Betriebsstättenfinanzamt klären zu lassen. Das Finanzamt ist dann im Lohnsteuerabzugsverfahren an diese Auskunft gebunden.[1] Für den Arbeitgeber tritt insoweit Rechtssicherheit ein. Eine Haftungsinanspruchnahme droht dem Arbeitgeber selbst bei einer fehlerhaften Entscheidung des Betriebsstättenfinanzamts nicht.

3 Reisekosten bei Auswärtstätigkeit

Für die lohnsteuerliche Behandlung der Mehraufwendungen von Handelsvertretern bei Auswärtstätigkeiten gelten die allgemeinen Vorschriften .[1]

[1]

S. Reisekosten.

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