1 Status des Handels­vertreters

Sowohl natürliche als auch juristische Personen (GmbH, UG haftungsbeschränkt) oder Handelsgesellschaften (KG, OHG) können Handelsvertreter sein. Wenn das Unternehmen einer natürlichen Person keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert, ist der Handelsvertreter Gewerbetreibender, ohne Kaufmann zu sein (§ 1 HGB).

Für das Vorliegen der Eigenschaft als Handelsvertreter kommt es auf die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit an, dass er diese und seine Arbeitszeit im Wesentlichen frei bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Für die Selbstständigkeit der Handelsvertreter sprechen insbesondere folgende Kriterien:

  • Eigene Geschäftsräume,
  • Provisionen anstelle eines Fixums,
  • Gewerbeanmeldung und -steuerpflicht,
  • eigene Werbung,
  • selbstständige Bestimmung der Touren und Kundenkontakte,
  • Verlust der Provision bei Storno.
 
Achtung

Arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger

Der Handelsvertreter ist einem rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer gleichgestellt, wenn er regelmäßig keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist (→ Kapitel Sozialversicherung).[1] Er muss dann Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten.

Ein Handelsvertreter, der kraft vertraglicher Regelung nur – hauptberuflich – für den Unternehmer tätig sein darf, ist als sog. Einfirmenvertreter i. S. v. § 5 Abs. 3 ArbGG bzw. § 92a Abs. 1 HGB anzusehen.[2]

Ein Handelsvertreter ist ein Einfirmenvertreter, wenn ihm aufgrund der vertraglichen Regelung die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit nicht oder nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung durch den Unternehmer gestattet ist und ihm ansonsten eine solche Möglichkeit des Tätigwerdens für andere Unternehmer nicht möglich ist, wobei nur mittelbar wirkende Einschränkungen, wie die eines Wettbewerbsverbots, insoweit nicht genügen, ein Einfirmenvertreter allerdings auch dann vorliegt, wenn der Handelsvertreter deshalb nicht für andere Unternehmer tätig werden kann, weil dies nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich ist.[3]

2 Pflichten des Handelsvertreters

2.1 Vermittlungs- und Abschlusspflicht

Der Handelsvertreter ist verpflichtet, Aktivitäten mit dem Ziel zu entfalten, dass Geschäfte für den Unternehmer zustande kommen oder vermittelt werden (§ 86 HGB). Im Interesse des Unternehmers muss er u. a. neue Kunden akquirieren, diese auf Bonität prüfen sowie Bestandskunden zur Umsatzerhaltung betreuen.

2.2 Berichts- und Treuepflicht

Der Handelsvertreter muss dem Unternehmer von jedem Geschäftsabschluss sofort Mitteilung machen (§ 86 Abs. 2 HGB). Auf Verlangen muss er über den Stand des Geschäfts, seine Bemühungen und die Aussichten berichten. Auch Informationen über Kundenwünsche oder Aktivitäten der Konkurrenz muss er weitergeben. Bei Verhinderung aufgrund Krankheit muss er das Unternehmen zügig informieren.

Für die Konkurrenz darf er regelmäßig nicht gleichzeitig tätig sein. Das ergibt sich aus der ihm gesetzlich auferlegten Treuepflicht gegenüber dem Unternehmen. Der Handelsvertreter hat keinen Anspruch auf eine Zustimmung zur Konkurrenztätigkeit. Der Mehrfirmenvertreter schuldet jedem Unternehmer Interessenwahrnehmung. Zu den Treuepflichten gehört auch die Schweigepflicht über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens (§ 90 HGB).[1]

Hat der Handelsvertreter ein während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags bestehendes Wettbewerbsverbot verletzt, kann dem Unternehmer zur Vorbereitung des Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns ein Anspruch nach § 242 BGB gegen den Handelsvertreter auf Auskunft über die verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelten Geschäfte zustehen, da der verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelte Umsatz als Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO dienen kann.[2] Der einem vertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegende Handelsvertreter muss jeden Wettbewerb zugunsten eines anderen Unternehmens unterlassen, der geeignet ist, die Interessen des vertretenen Unternehmens nachhaltig zu beeinträchtigen.[3]

Der gesetzliche Pflichtenkatalog des Handelsvertreters kann vertraglich weder erweitert noch eingeschränkt werden (§ 86 Abs. 4 HGB). Vertragliche Konkretisierungen sind aber zulässig und üblich.

[1] BGH, Urteil v. 26.2.2009, I ZR 28/06, DB 2009 S. 8: Keine Nutzung der Daten selbst geworbener Kunden nach Beendigung des Handelsvertretervertrags.
[3] OLG München, Urteil v. 18.2.2015, 7 U 4696/14.

2.3 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot – beschränkt nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk/Kundenkreis bzw. Produkte – kann mit dem Handelsvertreter für längstens 2 Jahre nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden (§ 90a HGB)....

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge