Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.[1] Die Gewerbesteuer bemisst sich nach dem Gewerbeertrag[2], das ist grundsätzlich der nach den Vorschriften des EStG bzw. des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die Hinzurechnungen und Kürzungen nach den §§ 8 und 9 GewStG.

 
Wichtig

Keine Gewerbesteuerpflicht des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns

Der Gewerbeertrag i. S. d. § 7 GewStG erfasst nur die in einem tätigen Gewerbebetrieb erzielten (laufenden) Gewinne. Veräußerungs- und Aufgabegewinne (§ 16 EStG) sind nicht einzubeziehen, weil dies dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Betrieb bezogenen Sachsteuer widersprechen würde.[3]

Ausgleichsansprüche und -zahlungen gehören dagegen ebenfalls zum Gewerbeertrag, auch wenn sie mit der Aufgabe oder der Veräußerung des Gewerbebetriebs zusammenfallen.[4]

Maßgebend hierfür ist, dass eine derartige Ausgleichszahlung auf einem Anspruch beruht, der seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Natur nach ein zusätzlicher Vergütungsanspruch des Handelsvertreters für die vor Vertragsende geleisteten und nach Vertragsende fortwirkenden Dienste ist, der unmittelbar aus dem Handelsvertreterverhältnis folgt und keinen besonderen Willensentschluss voraussetzt, wie ihn die Aufgabe einer Tätigkeit oder eines Gewerbebetriebs erfordert.[5]

Ausnahmsweise ist die Ausgleichszahlung beim Gewerbe­ertrag nicht zu erfasssen, wenn sie ihren Grund in der Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Tod des Handelsvertreters hat, der Handelsvertreter seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte und diese Gewinnermittlungsart beibehalten wurde.[6]

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