Die Veräußerung von Vermögensgegenständen des Betriebsvermögens, z.  B. Pkw oder Büroausstattung etc., ist ebenso steuerlich relevant wie die Überführung der Gegenstände in das Privatvermögen. Die vollständige Betriebsveräußerung/-aufgabe kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerbegünstigt sein.

Keine tarifbegünstigte Betriebsaufgabe liegt vor, wenn der Handelsvertreter seine bisherige Vertretung beendet und anschließend eine andere Vertretung übernimmt. Entschädigungen für die Nichtausübung der Vertretertätigkeit bis zur zivilrechtlichen Beendigung des Handelsvertretervertrages unterliegen grundsätzlich nicht dem ermäßigten Steuersatz gem. § 34 Abs. 1 EStG, weil es an der Zusammenballung von Einkünften fehlt.[1]

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