Liegen dem Handelsvertreter ordnungsgemäße Rechnungen von anderen Unternehmern für Lieferungen oder sonstige Leistungen vor, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, kann er die Vorsteuerbeträge geltend machen. Soweit der Handelsvertreter steuerfreie Umsätze (ausgenommen Exportumsätze) erbringt, ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Dies trifft z.  B. auf Versicherungsvertreter zu, deren Umsätze nach § 4 Nr. 11 UStG steuerbefreit sind.

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