Der Handelsvertreter hat einen Anspruch auf monatliche, mindestens aber vierteljährliche Abrechnung (§ 87c HGB), darüber hinaus auf die Vorlage von Unterlagen über die Abrechnung.[1] Er kann Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für seinen Provisionsanspruch von Bedeutung sind (§ 88c Abs. 2 HGB).

Im Streitfall hat er das Recht, entweder selbst oder durch einen Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher des Unternehmers zu nehmen/nehmen zu lassen (§ 87c Abs. 3 HGB).

 
Hinweis

Unwirksame Bestimmung des Auszahlungszeitpunkts der Stornoreserve

Die formularmäßige Bestimmung in einem Vermittlervertrag, wonach der Anspruch des Vertreters auf Auszahlung der Stornoreserve nach dessen Ausscheiden erst in dem Zeitpunkt entsteht, in dem sämtliche Forderungen des Unternehmens gegen ihn ausgeglichen sind und sämtliche Verträge sich außerhalb der Haftungszeit befinden, ist unwirksam.[2]

Die Informationsansprüche gem. § 87c HGB verjähren innerhalb der 3-jährigen Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB. Die Entstehung des Buchauszugsrechts gem. § 87c Abs. 2 HGB i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB tritt grundsätzlich mit Erteilung der Abrechnung (§ 87c Abs. 1 HGB) ein.[3]

Der Handeslvertreter hat keinen Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs in bestimmter Form.[4] Der Auskunftsanspruch auf "Mitteilung" gem. § 87c Abs. 3 HGB besteht grundsätzlich neben dem Anspruch auf Buchauszug.[5] Der Handelsvertreter ist, wenn der Unternehmer die Erteilung einer Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision verweigert, obwohl er zur Abrechnung verpflichtet ist, grundsätzlich berechtigt, die Vorlage eines Buchauszugs zusammen mit der Abrechnung über die Provision gerichtlich geltend zu machen.[6]

Das Zulässigkeitserfordernis der Angabe des Gegenstands eines erhobenen Buchauszugsanspruchs (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist (bereits) erfüllt, wenn der Geschäftsbereich und der Zeitraum, in Bezug auf den die Informationen verlangt werden, bezeichnet ist. Eine inhaltliche Konkretisierung derjenigen Informationen, die mit dem Antrag auf Buchauszug verlangt werden, ist dazu nicht erforderlich. Sie kann jedoch aus anderen Gründen geboten sein. Verlangt der Handelsvertreter im Rahmen seines Buchauszugsanspruchs im Einzelnen bezeichnete Informationen, trägt er die Darlegungslast für deren Provisionsrelevanz.[7]

Ein Buchauszug kann nicht mehr eingeklagt werden, wenn der Provisionsanspruch an sich verjährt ist.[8]

[1] OLG München, Schlussurteil v. 19.12.2012, 7 U 465/12.
[4] OLG München, Endurteil v. 19.7.2017, 7 U 3387/16, ZVertriebsR 2017 S. 302.
[5] OLG München, Endurteil v. 9.12.2015, 7 U 1163/15; ZVertriebsR 2016, 31.
[8] OLG München, Endurteil v. 11.4.2018, 7 U 1972/17, ZVertriebsR 2018 S. 176.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge