Ist der Handelsvertreter nicht buchführungspflichtig und führt er auch freiwillig keine Bücher, hat er als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben[1] zu ermitteln. An die Dokumentation sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Das Erstellen und Sammeln der Einnahmen- und Ausgabenbelege reicht aus.[2]

Für die Einkommensteuererklärung muss der amtlich vorgeschriebene Vordruck Anlage EÜR "Einnahmen-Überschussrechnung – EÜR (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG)" elektronisch übermittelt werden. Die bisherige Regelung, nach der die Abgabe einer formlosen Einnahmenüberschussrechnung bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 EUR als ausreichend angesehen wurde, ist ausgelaufen. In Härtefällen kann die Finanzbehörde auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichten.[3]

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