2.1 Vermittlungs- und Abschlusspflicht

Der Handelsvertreter ist verpflichtet, Aktivitäten mit dem Ziel zu entfalten, dass Geschäfte für den Unternehmer zustande kommen oder vermittelt werden (§ 86 HGB). Im Interesse des Unternehmers muss er u. a. neue Kunden akquirieren, diese auf Bonität prüfen sowie Bestandskunden zur Umsatzerhaltung betreuen.

2.2 Berichts- und Treuepflicht

Der Handelsvertreter muss dem Unternehmer von jedem Geschäftsabschluss sofort Mitteilung machen (§ 86 Abs. 2 HGB). Auf Verlangen muss er über den Stand des Geschäfts, seine Bemühungen und die Aussichten berichten. Auch Informationen über Kundenwünsche oder Aktivitäten der Konkurrenz muss er weitergeben. Bei Verhinderung aufgrund Krankheit muss er das Unternehmen zügig informieren.

Für die Konkurrenz darf er regelmäßig nicht gleichzeitig tätig sein. Das ergibt sich aus der ihm gesetzlich auferlegten Treuepflicht gegenüber dem Unternehmen. Der Handelsvertreter hat keinen Anspruch auf eine Zustimmung zur Konkurrenztätigkeit. Der Mehrfirmenvertreter schuldet jedem Unternehmer Interessenwahrnehmung. Zu den Treuepflichten gehört auch die Schweigepflicht über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens (§ 90 HGB).[1]

Hat der Handelsvertreter ein während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags bestehendes Wettbewerbsverbot verletzt, kann dem Unternehmer zur Vorbereitung des Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns ein Anspruch nach § 242 BGB gegen den Handelsvertreter auf Auskunft über die verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelten Geschäfte zustehen, da der verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelte Umsatz als Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO dienen kann.[2] Der einem vertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegende Handelsvertreter muss jeden Wettbewerb zugunsten eines anderen Unternehmens unterlassen, der geeignet ist, die Interessen des vertretenen Unternehmens nachhaltig zu beeinträchtigen.[3]

Der gesetzliche Pflichtenkatalog des Handelsvertreters kann vertraglich weder erweitert noch eingeschränkt werden (§ 86 Abs. 4 HGB). Vertragliche Konkretisierungen sind aber zulässig und üblich.

[1] BGH, Urteil v. 26.2.2009, I ZR 28/06, DB 2009 S. 8: Keine Nutzung der Daten selbst geworbener Kunden nach Beendigung des Handelsvertretervertrags.
[3] OLG München, Urteil v. 18.2.2015, 7 U 4696/14.

2.3 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot – beschränkt nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk/Kundenkreis bzw. Produkte – kann mit dem Handelsvertreter für längstens 2 Jahre nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden (§ 90a HGB). Dies muss zwingend schriftlich (Unterzeichnung des gesamten Inhalts der Abrede durch beide Vertragspartner) und vor der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses erfolgen.

Will der Unternehmer ein Wettbewerbsverbot, muss er dem Handelsvertreter die Urkunde über die Vereinbarung aushändigen und für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung bezahlen.

 
Wichtig

Grenzen des Wettbewerbsverbots

Sieht das Wettbewerbsverbot eine Überschreitung der in § 90a HGB genannten zeitlichen, örtlichen und/oder gegenständlichen Grenzen vor, so ist es nicht insgesamt unwirksam, sondern nur im Umfang der Überschreitung.[1]

Die in einem Handelsvertretervertrag enthaltene, vom Unternehmer als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Bestimmung "Der Vermögensberater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, der Gesellschaft Kunden abzuwerben oder dies auch nur zu versuchen" ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 BGB unwirksam.[2]

2.4 Sorgfaltspflicht

Der Handelsvertreter muss seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrnehmen (§ 86 Abs. 3 HGB). Die Verletzung kann ­zu Ansprüchen auf Schadensersatz, Rücktritt bzw. zur fristlosen Kündigung führen. Der Sorgfaltsmaßstab kann im bestimmten Rahmen erweitert (§§ 305ff. BGB), aber auch eingeschränkt werden.

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