Einfirmenvertreter sind Handelsvertreter, die vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen oder denen dies nach Art und Umfang der von ihnen verlangten Tätigkeit nicht möglich ist.[1] Die Abgrenzung gilt entsprechend für Versicherungsvertreter.[2]

Das Arbeitsrecht ist auf Einfirmenvertreter nur in dem nachfolgend beschriebenen Umfang anwendbar, sofern er selbstständiger Handels- oder Versicherungsvertreter ist: Durch Rechtsverordnung kann die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden, um die notwendigen sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse der Einfirmenvertreter oder Gruppen von ihnen sicherzustellen. Bisher ist eine solche Rechtsverordnung nicht erlassen worden.

Einfirmenvertreter gelten unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 ArbGG als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes. Der Einfirmenvertreter hat einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Je nach Einzelfall ist der Einfirmenvertreter arbeitnehmerähnliche Person gemäß § 2 BUrlG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge