Gewinnerzielungsabsicht ist als Streben nach Erzielung eines Totalgewinns, d.  h. eines positiven Gesamtergebnisses des Betriebs, von der Gründung bis zur Einstellung, zu verstehen.

Bei längeren Verlustperioden muss für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt.[1]

In einem solchen Fall ist die Tätigkeit als Liebhaberei einzustufen; eine steuerliche Berücksichtigung der Verluste kommt nicht in Betracht. Dies trifft auch auf Verluste der Anlaufzeit zu, wenn die Tätigkeit von Anfang an ungeeignet ist, auf Dauer einen Gewinn zu erzielen.[2]

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