Von der Selbstständigkeit der Tätigkeit kann ausgegangen werden, wenn der Gewerbetreibende auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) und auf eigene Verantwortung (Unternehmerinitiative) tätig wird.[1]

Bei einem Reisevertreter ist im Allgemeinen Selbstständigkeit anzunehmen, wenn er die typische Tätigkeit eines Handelsvertreters i.  S.  d. § 84 HGB ausübt, d.  h. Geschäfte für ein anderes Unternehmen vermittelt oder abschließt und ein geschäftliches Risiko trägt.

Nichtselbstständigkeit kann gegeben sein, wenn der Reisevertreter in das Unternehmen seines Auftraggebers derart eingegliedert ist, dass er dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ob eine derartige Unterordnung unter den geschäftlichen Willen des Auftraggebers vorliegt, richtet sich nach der von dem Reisevertreter tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der Stellung gegenüber seinem Auftraggeber.[2]

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