Als Unternehmer unterliegen die Umsätze des Handelsvertreters dem UStG. Er erbringt regelmäßig sonstige Leistungen. Nur in Ausnahmefällen wird der Handelsvertreter selbst als Lieferant tätig und erbringt Lieferungen.

Umsatzsteuerlich ist für den Handelsvertreter von Bedeutung, wo seine Leistung als ausgeführt gilt.[1] Grundsätzlich gilt:

  • Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht oder eine juristische Person, die mit einer USt-IdNr. auftritt, gilt als Ort der sonstigen Leistung der Sitz (oder die Betriebsstätte) des Leistungsempfängers.
  • Gehört der Leistungsempfänger nicht zu diesem Personenkreis, gilt als Ort der sonstigen Leistung der Sitz des leistenden Unternehmers (oder eine Betriebsstätte). Von diesen beiden Grundfällen gibt es noch einige Ausnahmen und Sonderfälle, z.  B. bei Leistungen an Nichtunternehmer.

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