(1) 1In Bezug auf Kapitalgesellschaften übermitteln die Registergerichte an die zentrale Europäische Plattform gemäß § 9b Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs die in Absatz 2 genannten Informationen des Handelsregisters zum Abruf über das Europäische Justizportal. 2Die Übermittlung weiterer Informationen des Handelsregisters nach § 9b Absatz 1 oder Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bleibt hiervon unberührt. 3§ 9b Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Die folgenden Informationen werden übermittelt:
1. |
Firma und Rechtsform der Gesellschaft, |
2. |
Sitz und Mitgliedstaat der Gesellschaft, |
3. |
Eintragungsnummer und einheitliche europäische Kennung der Gesellschaft, |
4. |
ob die Gesellschaft aufgelöst oder gelöscht wurde, |
5. |
Gegenstand der Gesellschaft, |
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