Nur wenn ein Unternehmen keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert, kann eine Eintragung unterbleiben.[15] Ob von einem solchen Kleinstgewerbe[16] auszugehen ist, ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung vor allem anhand der folgenden Faktoren zu überprüfen:

  • Jahresumsatz,
  • Höhe des eingesetzten Kapitals,
  • Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge,
  • Nutzung von Krediten,
  • Umfang der Geschäftsräume,
  • Anzahl der Beschäftigten und
  • Art der Buchführung.
 
Wichtig

Freiwilligkeit

Ergibt die entsprechende Einzelfallprüfung, dass ein Kleinstgewerbe vorliegt, ist dieses nicht verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Ihm steht diese Möglichkeit aber freiwillig offen. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist das Kleinstgewerbe wie jeder andere Kaufmann nach den Vorschriften des HGB zu behandeln.[17]

 
Praxis-Beispiel

Kleinstgewerbe

Ein Student finanziert sein Studium unter anderem damit, dass er ein- bis zweimal im Jahr Internetseiten für örtlich ansässige Handwerker selbst anfertigt. Er tut dies ohne Unterstützung Dritter und hat dabei Einnahmen von knapp 3.000 EUR pro Jahr. Dieser Student wäre als Kleinstgewerbe im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB zu beurteilen. Der Student ist daher nicht verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Eine Eintragung ist jedoch freiwillig möglich. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, ist er aber genauso als Kaufmann im Sinne des HGB zu behandeln wie jedes andere Unternehmen.

[16] S. auch Merkt, in Hopt, HGB, 42. Aufl., München 2023, § 1 HGB Rz. 22 ff.; 53 ff.
[17] § 2 HGB, Merkt, in Hopt, HGB, 42. Aufl., München 2023, § 2 HGB Rz. 1 ff.; ausführlich hierzu K. Schmidt in Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch – Band 1, 5. Aufl. München 2021, § 2 Rz. 1 ff.

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