Bürgschaft, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis eines Privatmannes sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich niedergelegt sind (§§ 766, 780, 781 BGB). Im Gegensatz dazu sind diese Rechtsgeschäfte gem. § 350 HGB formfrei wirksam, wenn das Bürgschafts- oder Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis von einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes abgegeben wurde. Ausreichend ist ein einseitiges Handelsgeschäft, wenn der Versprechende Kaufmann ist. Im Ergebnis kann ein Vertrag o. g. Arten mündlich, per Telefax oder per E-Mail geschlossen werden.

§ 350 HGB ist dispositiv, weshalb die Parteien seine Rechtsfolge ausschließen und folglich Schriftform (§ 127 Abs. 2 BGB) vorschreiben können. Diese Abrede kann auch konkludent erfolgen.[1]

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