Begriff

Ab 2001 wurde die Besteuerung von Kapitalgesellschaften vom sog. Anrechnungsverfahren auf eine Definitivbesteuerung mit einem Körperschaftsteuersatz von 25 % umgestellt. Da die Einkünfte auf Ebene der Körperschaft schon versteuert werden, sollen Einkünfte von natürlichen Personen, die mit einer Beteiligung an Körperschaften zusammenhängen, nicht nochmals in voller Höhe versteuert werden. Einkünfte in diesem Zusammenhang sind z. B. Dividenden und Gewinnausschüttungen, aber auch die Veräußerung dieser Anteile.

Diese Einkünfte wurden bis 2008 nach § 3 Nr. 40 EStG nur zur Hälfte versteuert. Aufwendungen hierfür waren nach § 3c Abs. 2 EStG ebenfalls nur zur Hälfte abzugsfähig – Halbeinkünfteverfahren. Durch die Reduzierung des Körperschaftsteuersatzes ab 2008 auf 15 % wurde das Halbeinkünfteverfahren in ein Teileinkünfteverfahren gewandelt.

Hiernach sind ab 2009 nur noch 40 % der Einkünfte von natürlichen Personen steuerfrei, soweit diese mit einer Beteiligung an Körperschaften zusammenhängen. Für "Privatanleger", die Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, gelten ab 2009 die Regelungen der Abgeltungsteuer; das Teileinkünfteverfahren ist grundsätzlich nicht zu gewähren.[1]

Bei Körperschaften gilt das Halb-/Teileinkünfteverfahren nicht. Stattdessen gelten die Sonderregelungen des § 8b KStG.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Vorschrift des § 20 EStG regelt die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Teileinkünfteverfahren ist in § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG geregelt. Die privaten Veräußerungsgeschäfte betreffen § 23 EStG und die Anteilsveräußerung § 17 EStG.

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