Rz. 35

Wollen Kleinstkapitalgesellschaften auf einen Anhang verzichten, haben sie gem. § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB unter der Bilanz anzugeben:

  • Haftungsverhältnisse nach § 251 HGB und die in § 268 Abs. 7 HGB genannten Angaben;
  • Angaben zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführung oder Aufsichtsorgane[1].

Zu diesen Angaben unter der Bilanz sind Kleinstkapitalgesellschaften in jedem Fall verpflichtet.[2] Der Gesetzgeber will verhindern, dass über eine für Kapitalgesellschaften gem. § 268 Abs. 7 HGB mögliche Ausgliederung dieser Angaben in den Anhang, Kleinstkapitalgesellschaften diese Angaben vollständig unterlassen.

Zusätzlich sind bei Kleinstkapitalgesellschaften in der Rechtsform einer AG oder KGaA ggf. Angaben zu eigenen Aktien zu machen. Um dem Bedürfnis nach einer vollständigen Berichterstattung über besondere Umstände (beispielsweise Angabepflichten zu alten Pensionszusagen nach Art. 28 EGHGB) Rechnung zu tragen, bleibt die Pflicht zu zusätzlichen Angaben gem. § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB aus anderen Gründen unberührt.

Gem. § 251 HGB ist der (Gesamt-)Betrag bestehender Verpflichtungen aus Bürgschaften, Wechselobligo, Gewährleistungsverträgen sowie dergleichen Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten, sofern sie nicht zu passivieren sind, anzugeben.[3]

Bei den gem. 285 Nr. 9 Buchst. c HGB anzugebenden Krediten und Vorschüssen sind auch die Zinssätze, die wesentlichen Vertragsbedingungen und die ggf. im Geschäftsjahr zurückgezahlten Beträge sowie die zugunsten der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrats eingegangenen Haftungsverhältnisse anzugeben.[4]

Damit sind Haftungsverhältnisse gegenüber Mitgliedern der Geschäftsführung und Aufsichtsorgane auch künftig sowohl nach §§ 285 Nr. 9 Buchst. c HGB als auch – als Bestandteil der allgemeinen Haftungsverhältnisse – nach § 251 HGB darzustellen. Diese Angaben können wichtig sein, um einerseits das Haftungsrisiko des Unternehmers und andererseits die Abhängigkeit gegenüber Mitgliedern der Geschäftsführung und Aufsichtsorgane aufzuzeigen.[5]

 

Rz. 35a

Auch Genossenschaften, die die Merkmale für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) erfüllen (sog. Kleinstgenossenschaften) stehen grundsätzlich die Erleichterungen der Kleinstkapitalgesellschaften zu (§ 336 Abs. 2 Satz 3 HGB ). Wenn sie die Erleichterung des Verzichts auf einen Anhang nutzen, müssen sie allerdings gem. § 338 Abs. 4 HGB "unter der Bilanz" folgende Angaben machen:

[2] Den Kleinstkapitalgesellschaften ist es aber freigestellt, freiwillig weitere Angaben unter der Bilanz zu machen oder – wie bisher – einen Anhang aufzustellen, wenn sie dies für erforderlich halten.
[3] Küting/Eichenlaub/Strauß, DStR 2012, S. 1670 ff.
[4] Vgl. Küting/Eichenlaub/Strauß, DStR 2012, S. 1673.
[5] S. Begründung zu § 264 HGB-E.

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