Rz. 27

Bekanntlich dürfen in der Bilanz des Kaufmanns nur eigene und keine fremden Verbindlichkeiten ausgewiesen werden. Soweit jedoch eigene Vermögensteile des Bilanzierenden für fremde Verbindlichkeiten haften, muss diese Bestellung von Sicherheiten in der Bilanz gemäß § 251 HGB vermerkt werden. Auszuweisen unter dieser 4. Gruppe von Haftungsverhältnissen sind solche Sicherheiten, die auch für eigene Verbindlichkeiten bestellt werden können, sofern sie ihrer Natur nach überhaupt dazu geeignet sind, für fremde Verbindlichkeiten zu haften, wie z. B. Grundpfandrechte, Sicherungsübereignungen, Verpfändungen beweglicher Sachen und Rechte. Grundsätzlich zählen hierzu auch im Zusammenhang mit der Forfaitierung von Leasingraten sicherungsübereignete Leasinggegenstände; allerdings entfällt eine zusätzliche Angabe dann, wenn entsprechende Beträge in der Bilanz als Verbindlichkeiten oder RAP passiviert sind.

 

Rz. 28

Sonstige Haftungsverhältnisse, z. B. Vertragsstrafen, Delkrederehaftung, Haftung als persönlich haftender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft und darauf ggf. sich ergebende Nachhaftung – sind als Bilanzvermerke von Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften grundsätzlich nicht zu zeigen.

 

Rz. 29

Für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften dürfte aber aus dem Sinn und Zweck des § 251 HGB eine Vermerkpflicht dann bestehen, wenn aus dem Betriebsvermögen Sicherheiten für private Schulden des Einzelkaufmannes bzw. eines Gesellschafters bestellt wurden.

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